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Steuerberatung

Keine Schenkungsteuer bei Unterstützungsleistung von Schweizer Stiftung

BFH v. 3.7.2019 - II R 6/16

Zu­wen­dun­gen ei­ner ausländi­schen Stif­tung sind nur dann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steu­er­bar, wenn sie ein­deu­tig ge­gen den Sat­zungs­zweck ver­stoßen. Die sat­zungs­kon­forme Zu­wen­dung ei­ner ausländi­schen Stif­tung an einen inländi­schen Empfänger, der keine Rechte an oder An­sprüche auf Vermögen oder Erträge der Stif­tung be­sitzt, un­ter­liegt nicht der Schen­kung­steuer.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist im Jahr 2008 er­rich­tete Fa­mi­li­en­stif­tung i.S.d. Art. 80 ff. des Schwei­ze­ri­schen Zi­vil­ge­setz­bu­ches (ZGB) mit Sitz in der Schweiz. Sie ver­folgt laut Stif­tungs­sat­zung kei­ner­lei wirt­schaft­li­che Zwecke, son­dern sieht Un­terstützungs­leis­tun­gen zur An­schub­fi­nan­zie­rung an Fa­mi­li­en­an­gehörige in ju­gend­li­chen Jah­ren vor. Ein Rechts­an­spruch hier­auf be­steht nicht. Die Stif­tung wählt die Empfänger nach ih­rem Er­mes­sen aus.

Die Kläge­rin hatte im Jahr 2011 einem in Deutsch­land ansässi­gen 29-jähri­gen Begüns­tig­ten (De­sti­natär) eine Ein­mal­zah­lung zu­ge­wandt. Aus Sicht des Fi­nanz­am­tes sollte die Kläge­rin hierfür Schen­kung­steuer zu zah­len. Zum einen sei ein 29-jähri­ger nicht mehr "ju­gend­lich", die Zu­wen­dung des­halb sat­zungs­wid­rig und da­mit eine Schen­kung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zum an­de­ren habe es sich um den Er­werb durch einen Zwi­schen­be­rech­tig­ten während des Be­ste­hens ei­ner Vermögens­masse ausländi­schen Rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halb­satz 2 ErbStG ge­han­delt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hon der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Die Zu­wen­dung der Kläge­rin ist we­der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halb­satz 2 ErbStG steu­er­bar.

Eine Aus­schüttung ei­ner ausländi­schen Stif­tung kann nur eine frei­ge­bige Zu­wen­dung sein, wenn sie ein­deu­tig den Sat­zungs­zweck über­schrei­tet. Die Recht­spre­chung geht da­von aus, dass je­den­falls sat­zungs­gemäße Zu­wen­dun­gen ei­ner inländi­schen Stif­tung an ihre Be­rech­tig­ten nicht schen­kung­steu­er­bar sind, weil es in­so­weit an ei­ner Frei­ge­big­keit der Zu­wen­dung im Rechts­sinne fehle. Bei ausländi­schen Stif­tun­gen gel­ten für An­wen­dung und Aus­le­gung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die­sel­ben Grundsätze, denn für die Frage der Frei­ge­big­keit spielt der Sitz des Zu­wen­den­den keine Rolle.

Es ist je­doch we­der er­for­der­lich noch zulässig, die for­melle und ma­te­ri­elle Sat­zungsmäßig­keit ei­ner Zu­wen­dung im fi­nanz­behörd­li­chen oder fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren ei­ner un­ein­ge­schränk­ten Prüfung zu un­ter­zie­hen. Das für die Aus­rich­tung der Zu­wen­dung ver­ant­wort­li­che Or­gan der Stif­tung verfügt zur Fest­stel­lung der Sat­zungs­kon­for­mität ei­ner Zu­wen­dung über einen Be­ur­tei­lungs- und Er­mes­sens­spiel­raum, der erst ver­las­sen ist, wenn die Zu­wen­dung den Sat­zungs­zweck ein­deu­tig über­schrei­tet. Die Maßgeb­lich­keit des Sat­zungs­zwecks folgt aus der Ver­gleich­bar­keit ins­be­son­dere mit der ge­sell­schafts­recht­lich ver­an­lass­ten Aus­schüttung. Es ist fol­ge­rich­tig, wenn auch die Be­hand­lung in der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer sich nach ver­gleich­ba­ren Maßstäben rich­tet.

Im vor­lie­gen­den Fall verfügt die Stif­tung für die Frage der Sat­zungs­kon­for­mität über eine Ein­schätzungspräro­ga­tive, de­ren Gren­zen noch nicht über­schrit­ten sind. Ein Er­werb durch Zwi­schen"be­rech­tigte" kann nicht vor­lie­gen, wenn der Empfänger in kei­ner Weise "Be­rech­tig­ter" an Vermögen oder Erträgen der Stif­tung ist und kei­nen Rechts­an­spruch auf die Zu­wen­dung hat. Tat­sa­chen, die auf eine ein­deu­tige Über­schrei­tung des Sat­zungs­zwecks hin­deu­ten, sind nicht fest­ge­stellt. Kon­krete An­halts­punkte hierfür, die eine er­ste Anknüpfung für wei­tere Er­mitt­lun­gen dar­stel­len könn­ten, feh­len auch.

Es liegt auch nicht ne­ben der Sa­che, einem 29-Jähri­gen eine "An­schub­fi­nan­zie­rung" zu gewähren, und zwar gleich, wel­cher Art und wie kon­kret seine Zu­kunftspläne sind. Es er­scheint zwar pro­ble­ma­ti­sch, ist aber auch nicht gänz­lich aus­ge­schlos­sen, das Al­ter von 29 Jah­ren noch als "in ju­gend­li­chen Jah­ren" zu ver­ste­hen, wenn die­ser Be­griff nämlich sat­zungs­spe­zi­fi­sch aus­ge­legt wird. Zu­min­dest aus der Per­spek­tive des - im Rah­men der Aus­le­gung nicht an­wend­ba­ren - deut­schen Rechts ist es sehr un­wahr­schein­lich, dass die Stif­te­rin tatsäch­lich im Blick ge­habt ha­ben sollte, "Ju­gend­li­che" (Per­so­nen ab 14 Jah­ren) mit Mit­teln er­heb­li­cher Größenord­nung aus­zu­stat­ten. Dies wäre um­ge­kehrt eher ein Wi­der­spruch zu dem Stif­tungs­zweck, eine An­schub­fi­nan­zie­rung für das wei­tere Le­ben zu bie­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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