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Keine Sicherung des Mindestlohns gegen Insolvenzanfechtung

Der Rück­gewähran­spruch bei ei­ner In­sol­venz­an­fech­tung um­fasst das ge­samte Ar­beits­ent­gelt, ein­schließlich ge­setz­li­chem Min­dest­lohn.

Im Falle ei­ner In­sol­venz des Ar­beit­ge­bers kann der In­sol­venz­ver­wal­ter vom Ar­beit­neh­mer das zu be­stimm­ten Zeit­punk­ten aus­be­zahlte Ar­beits­ent­gelt zu Guns­ten der In­sol­venz­masse zurück­for­dern (§§ 129 ff. InsO). Wie das BAG mit Ur­teil vom 25.05.2022 (Az. 6 AZR 497/21) ent­schied, um­fasst der Rück­gewähran­spruch das ge­samte Ar­beits­ent­gelt ein­schließlich des ge­setz­li­chen Min­dest­lohns. Der Ge­setz­ge­ber habe den Min­dest­lohn nicht an­fech­tungs­frei ge­stellt.

Laut BAG sei eine grundsätz­li­che Ein­schränkung der In­sol­venz­an­fech­tung ver­fas­sungs­recht­lich nicht ge­bo­ten. Der Schutz des Exis­tenz­mi­ni­mums des Ar­beit­neh­mers werde durch die Pfändungs­schutz­be­stim­mun­gen der Zi­vil­pro­zess­ord­nung und das So­zi­al­recht gewähr­leis­tet. Aus die­sem Grund be­ziehe sich der in­sol­venz­recht­li­che Rück­gewähran­spruch un­ein­ge­schränkt auch auf den ge­setz­li­chen Min­dest­lohn. Wurde die­ser durch Zah­lung erfüllt, en­den laut BAG die Rechts­wir­kun­gen des Min­dest­lohn­ge­set­zes. Einen Aus­schluss der An­fecht­bar­keit oder einen be­son­de­ren Voll­stre­ckungs­schutz habe der Ge­setz­ge­ber nicht vor­ge­se­hen.

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