Der Steuerpflichtige reichte die Bauunterlagen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neuen Mietwohnungen vor dem 31.08.2018 bei der zuständigen Gemeinde ein. Da das Bauordnungsrecht des Bundeslandes für die Errichtung eines solchen Gebäudes keine Baugenehmigung vorsah, sondern vielmehr die Einreichung von förmlichen Bauunterlagen forderte, würdigte das FG Rheinland-Pfalz die Einreichung der Bauunterlagen als Bauanzeige, die somit außerhalb des Förderzeitraums erfolgte. Damit seien - so das FG Rheinland-Pfalz - weiter, die Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderabschreibung nicht erfüllt (rechtskräftiges Urteil vom 20.04.2023, Az. 4 K 1614/22).
Was aus dieser Entscheidung auch für die derzeit geltende Regelung zu Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau zu schlussfolgern ist, lesen Sie in der Urteilsbesprechung on Oliver Abram, Steuerberater bei RSM Ebner Stolz, in der Ausgabe Nr. 40-41/2024 vom 04.10.2024 der Immobilien Zeitung.