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Steuerberatung

Keine Sonderabschreibung bei Einreichung von Bauunterlagen vor dem Förderzeitraum

Das FG Rhein­land-Pfalz lehnt die An­wen­dung ei­ner für einen be­grenz­ten Förder­zeit­raum vor­ge­se­he­nen Son­der­ab­schrei­bung ab, wenn die Bau­un­ter­la­gen im Rah­men ei­ner Bau­an­zeige vor dem Förder­zeit­raum ein­ge­reicht wer­den.

Der Steu­er­pflich­tige reichte die Bau­un­ter­la­gen zur Er­rich­tung ei­nes Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses mit neuen Miet­woh­nun­gen vor dem 31.08.2018 bei der zuständi­gen Ge­meinde ein. Da das Bau­ord­nungs­recht des Bun­des­lan­des für die Er­rich­tung ei­nes sol­chen Gebäudes keine Bau­ge­neh­mi­gung vor­sah, son­dern viel­mehr die Ein­rei­chung von förm­li­chen Bau­un­ter­la­gen for­derte, würdigte das FG Rhein­land-Pfalz die Ein­rei­chung der Bau­un­ter­la­gen als Bau­an­zeige, die so­mit außer­halb des Förder­zeit­raums er­folgte. Da­mit seien - so das FG Rhein­land-Pfalz - wei­ter, die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewährung der Son­der­ab­schrei­bung nicht erfüllt (rechtskräfti­ges Ur­teil vom 20.04.2023, Az. 4 K 1614/22).

Was aus die­ser Ent­schei­dung auch für die der­zeit gel­tende Re­ge­lung zu Son­der­ab­schrei­bun­gen für Miet­woh­nungs­neu­bau zu schluss­fol­gern ist, le­sen Sie in der Ur­teils­be­spre­chung on Oli­ver Ab­ram, Steu­er­be­ra­ter bei RSM Eb­ner Stolz, in der Aus­gabe Nr. 40-41/2024 vom 04.10.2024 der Im­mo­bi­lien Zei­tung.

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