Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Lehrer, die Klägerin Journalistin. Beide erzielten im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. IX R 11/18 geführt.
Die Gründe:
Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Ausgehend davon ist zwar festzustellen, dass die Kläger die hier im Streit stehende Wohnung im Oktober 2003 erworben und im August 2012 wieder veräußert haben, so dass zwischen Erwerb und Veräußerung ein Zeitraum von unter zehn Jahren liegt. Der Veräußerungsvorgang ist aber gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs.1 EStG von der Besteuerung ausgenommen, weil die Wohnung im Obergeschoss jedenfalls im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Es lag auch in Bezug auf das Arbeitszimmer jedenfalls im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.
Ein häusliches Arbeitszimmer führt insoweit auch nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Das Arbeitszimmer ist nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, weil es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußerbar ist. Eine Besteuerung stünde im Übrigen auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG.
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