Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Alleinerbe seiner im Jahr 2012 verstorbenen Mutter. Im Nachlass der Erblasserin befanden sich neben einem unbebauten Grundstück zwei mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke. In dem Haus "Nr. 24" lebte die Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst. Das Haus "Nr. 6" bewohnt seit August 2010 der Kläger. Das Grundstück "Nr. 6" mit einer Wohnfläche von ca. 100 m² hatte die Erblasserin ihrerseits als Erbin der im Jahr 2009 verstorbenen L. erworben. Die Mutter war nach Angaben des Klägers trotz Lungenkrebses noch bis zu ihrem Tode in der Lage, einen PKW selbständig im Straßenverkehr zu führen.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat dem Kläger die Steuervergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG in Bezug auf das Haus zu Recht versagt, weil die Erblasserin das Haus vor ihrem Tod zu keiner Zeit zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte und das Haus damit zumindest unter den Umständen des Streitfalles auf keinen Fall den Charakter eines zu begünstigenden Familienheimes hatte.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfordert eine verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung, dass sich in der erworbenen Wohnung der "Mittelpunkt" des familiären Lebens befindet. Diese Grundsätze sind nach Überzeugung des Senates auch auf den Begriff der Selbstnutzung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG zu übertragen. Vor diesem Hintergrund kann die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen, wenn die Erblasserin niemals selbst in dem vererbten Haus oder der Wohnung gelebt hat. In diesen Fällen kann sich in dem Haus nämlich niemals der "Mittelpunkt des familiären Lebens" befunden haben. Deshalb war es in diesem Zusammenhang letztlich im vorliegenden Fall unerheblich, welche - ggf. zwingenden - Gründe der Aufnahme einer Nutzung durch die Erblasserin für eigene Wohnzwecke entgegenstanden. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 23. 6. 2015 (Az.: II R 13/13) zu der insoweit vergleichbaren Behaltensregelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG an.
Eine Qualifizierung des Hauses "Nr. 6" als steuerbegünstigtes Familienheim kam im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil es letztlich zu einem Wahlrecht bzw. zu einer Verdoppelung der Familienheime in Bezug auf eine Erblasserin oder einen Erblasser führen würde. Hätte der Kläger, der bis heute in dem Haus "Nr. 6" wohnt, das Haus "Nr. 24" unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt, hätte ihm die Steuerbefreiung zugestanden. Würde man allein auf den Hinweis, die Erblasserin habe den Umzug in die 6 beabsichtigt, eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG zulassen, hätte dem Erben im Streitfall (faktisch) ein Wahlrecht zugestanden, das sicherlich nicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung der Regelung vereinbar ist.
Der Senat ist darüber hinaus auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Erblasserin ein Umzug in das "Haus Nr. 6" aus gesundheitlichen Gründen unmöglich war. Auch die schwere Erkrankung an Lungenkrebs hatte die Erblasserin offensichtlich nicht daran gehindert, ihr Leben bis zuletzt recht selbstbestimmt und eigenständig zu führen. So war sie nach Auskunft des Klägers immerhin noch bis zu ihrem Tode in der Lage, einen PKW selbständig im Straßenverkehr zu führen.
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