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Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein nicht vermietetes und nicht zur Vermietung bestimmtes Grundstück

BFH 11.12.2014, II R 24/14

Eine Steu­er­begüns­ti­gung nach § 13c ErbStG schei­det aus, wenn das von To­des we­gen er­wor­bene Grundstück zum Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Erb­schaft­steuer we­der zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet noch zu ei­ner sol­chen Ver­mie­tung be­stimmt ist. Diese Vor­aus­set­zun­gen lie­gen vor, wenn eine kon­krete Ver­mie­tungs­ab­sicht des Erb­las­sers be­reits be­stand und mit de­ren Um­set­zung be­gon­nen wurde, was an­hand ob­jek­tiv nachprüfba­rer Tat­sa­chen vom Steu­er­schuld­ner, der die Steu­er­begüns­ti­gung be­an­sprucht, nach­ge­wie­sen wer­den muss.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­hielt von der am 31.12.2010 ver­stor­be­nen Erb­las­se­rin ein mit einem Ein­fa­mi­li­en­haus be­bau­tes Grundstück als Vermächt­nis. Das Haus hatte die Erb­las­se­rin zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt. Im Ok­to­ber 2010 war sie in ein Al­ten­pfle­ge­heim ge­zo­gen; eine Um­mel­dung beim Ein­woh­ner­mel­de­amt er­folgte nicht.

Der Kläger räumte das Ein­fa­mi­li­en­haus im Fe­bruar 2012 und ver­mie­tete es ab De­zem­ber 2012. Das Fi­nanz­amt setzte we­gen des Er­werbs des Grundstücks ge­gen den Kläger die Erb­schaft­steuer zunächst auf 35.910 € fest. Später erhöhte es den Be­trag aus­ge­hend von dem nun­mehr fest­ge­stell­ten Grund­be­sitz­wert auf 45.000 €.

Der Kläger machte einen ver­min­der­ten Wert­an­satz für das er­wor­bene Grundstück nach § 13c ErbStG in der ab 2009 maßge­ben­den Fas­sung gel­tend. Fi­nanz­amt und FG lehn­ten dies je­doch ab, weil das vom Kläger er­wor­bene Grundstück zum Zeit­punkt des To­des der Erb­las­se­rin we­der ver­mie­tet noch zur Ver­mie­tung be­stimmt ge­we­sen sei. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das auf­grund des Vermächt­nis­ses gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. §§ 2147 ff. BGB er­wor­bene Grundstück war nicht mit einem ver­min­der­ten Wert nach § 13c Abs. 1 ErbStG an­zu­set­zen.

Eine Steu­er­begüns­ti­gung nach § 13c ErbStG schei­det aus, wenn das von To­des we­gen er­wor­bene Grundstück zum Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Erb­schaft­steuer we­der zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet noch zu ei­ner sol­chen Ver­mie­tung be­stimmt ist. Ein be­bau­tes Grundstück ist im Steu­er­ent­ste­hungs­zeit­punkt zur Ver­mie­tung zu Wohn­zwe­cken be­stimmt, wenn eine kon­krete Ver­mie­tungs­ab­sicht des Erb­las­sers be­reits be­stand und mit de­ren Um­set­zung be­gon­nen wurde. Er­for­der­lich ist, dass die Ver­mie­tungs­ab­sicht des Erb­las­sers und der Be­ginn de­ren Um­set­zung an­hand ob­jek­tiv nachprüfba­rer Tat­sa­chen er­kenn­bar wurde. Die Fest­stel­lungs­last hierfür trägt der Steu­er­schuld­ner, der die Steu­er­begüns­ti­gung be­an­sprucht.

In­fol­ge­des­sen schied im vor­lie­gen­den Fall ein ver­min­der­ter Wert­an­satz nach § 13c Abs. 1 ErbStG aus. Das vom Kläger er­wor­bene Grundstück war beim Ab­le­ben der Erb­las­se­rin nicht ver­mie­tet. Ob­jek­tiv nachprüfbare Tat­sa­chen, die eine et­waige Ver­mie­tungs­ab­sicht der Erb­las­se­rin und den Be­ginn der Um­set­zung ei­ner sol­chen Ver­mie­tungs­ab­sicht hätten er­ken­nen las­sen können, wa­ren nicht fest­stell­bar. Begründete Re­vi­si­onsrügen ge­gen die Sach­aufklärung durch das FG hatte der Kläger nicht er­ho­ben. Im Hin­blick dar­auf war die Würdi­gung des FG, wo­nach das Grundstück zum Zeit­punkt des To­des der Erb­las­se­rin nicht zur Ver­mie­tung be­stimmt war, re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

Link­hin­weis:

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