Der Sachverhalt:
Im September 2010 erteilte die Klägerin einer in A ansässigen Agentur den Auftrag, ihr eine Haushaltshilfe zu vermitteln, die alle 14 Tage jeweils drei Stunden lang ihre Wohnung reinigen solle. Die Agentur übernahm ferner die Verpflichtung, jederzeit bei Ausfall von Personal kostenlose Folgevermittlungen zu schaffen. Die Klägerin hatte dafür an die Agentur neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 25 € einen mtl. Abo-Betrag i.H.v. 17 € zu zahlen. Der Vertrag hatte eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten und konnte danach gekündigt werden. Sollte der vermittelte Kontakt nach der Kündigung weiter genutzt werden, hatte die Klägerin für jeden angefangenen Monat einen Betrag i.H.v. 15 € zu leisten.
Nachdem die Klägerin für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer im Schätzungswege fest. Die Klägerin legte Einspruch ein und reichte die Erklärung nach, in der sie u.a. für Aufwendungen i.H.v. 1.096 € (780 € + 112 € + 204 €) eine Steuerermäßigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt beantragte. Das Finanzamt gewährte daraufhin die Steuerermäßigung nur für die Leistungen an Frau D und die Minijob-Zentrale. Die Zahlungen der Klägerin an die Agentur berücksichtigte es nicht. Die Tätigkeit der Agentur stelle nach dem Vertrag mit der Klägerin keine haushaltsnahe Dienstleistung dar; die Agentur erbringe lediglich eine Vermittlungs- bzw. Bereitschaftsleistung außerhalb des Haushalts der Klägerin.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, für die Zahlung der 204 € an die Agentur eine die tarifliche Einkommensteuer mindernde Steuerermäßigung zu gewähren (§ 2 Abs. 7 S. 1 EStG). In Betracht kommen allein die Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 und Abs. 2 EStG für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen. Für die hier zu beurteilenden Aufwendungen ist aber keine der beiden Steuerermäßigungen zu gewähren.
Nach § 35a Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV handelt, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die 204 € sind keine Aufwendungen "für" ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis. Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis besteht nur zwischen der Klägerin und Frau D. Die 204 € sind aber keine Aufwendungen für dieses Beschäftigungsverhältnis.
Gem. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für andere als in Abs. 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Abs. 3 (Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) sind, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Die hier interessierende Wohnungsreinigung ist keine Handwerkerleistung gem. § 35a Abs. 3 S. 1 EStG. Die Zahlung der Klägerin an die Agentur ist daher nur dann durch § 35a Abs. 2 S. 1 EStG begünstigt, wenn die Agentur von der Klägerin haushaltsnah beschäftigt wird oder für sie eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Eine derartige Haushaltsnähe weist die Tätigkeit der Agentur jedoch nicht auf. Das ergibt sich aus § 35a Abs. 4 S. 1 EStG. Diese Norm verlangt nämlich u.a., dass das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung "in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird". Das ist bei der Tätigkeit der Agentur für die Klägerin nicht der Fall.
Die Leistung der Agentur, für welche die Klägerin die hier strittigen 204 € aufgewendet hat, hat keine ausreichende Nähe zur Führung des Haushalts der Klägerin in dem vorgenannten Sinne. Die Agentur wird weder in Gestalt ihres Inhabers noch durch von ihm beschäftigte Kräfte in der Wohnung der Klägerin tätig. Die Gewährung einer Steuerermäßigung im Wege einer analogen Anwendung des § 35 Abs. 2 S. 1 EStG für die hier zu würdigenden Aufwendungen kommt ebenfalls nicht in Betracht.
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