Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der entsprechende Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG als steuerfrei behandelt worden waren, musste die Klägerin die Kapitalabfindung versteuern. Diese grundsätzliche Steuerpflicht stand auch nicht im Streit. Die Klägerin begehrte aber die Anwendung des in § 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele. Das Finanzamt legte indes den tariflichen Steuersatz zugrunde.
Die Gründe:
Zwar war die Kapitalauszahlung in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu besteuern. Denn es handelte sich um Leistungen aus einem Pensionsfonds, die nicht unter § 22 Nr. 5 S. 2 EStG fielen.
Allerdings war die Kapitalabfindung nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern. Schließlich setzt die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als "außerordentlich" anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.
Hintergrund:
Ohne dass dies im Streitfall entscheidungserheblich war, hat der X. Senat Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.
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