Das FG Rheinland-Pfalz lehnt in seinem (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 30.03.2021 (Az. 5 K 1689/20) den Erlass von Einkommensteuer, die auf einen Forderungsverzicht in 2011 entfällt, im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO ab. Die Kläger hatten einen entsprechenden Antrag mit Verweis auf den Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.03.2003, BStBl. I 2003, S. 240) gestellt. Allerdings entschied bereits der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 28.11.2016 (Az. GrS 1/15, BStBl. II 2017, S. 393), dass der Sanierungserlass keine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen einräumen kann. Dies verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Daran ändere auch die daraufhin ergangene Altfallregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 27.04.2017, BStBl. I 2017, S. 741) nichts, die ebenfalls bereits vor dem BFH gescheitert ist (BFH-Urteil vom 23.08.2017, Az. I R 52/14, BStBl II 2018, S. 232). Zwar reagierte das BMF hierauf mit einem Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 09.03.2018, BStBl. I 2018, S. 588). An diesen sieht sich das FG Rheinland-Pfalz jedoch nicht gebunden, da auch dieser gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße.
Die Kläger argumentierten darüber hinaus, dass die Steuerbefreiung für Sanierungserträge nach § 3a EStG auf Antrag auch für Altfälle (Schuldenerlasse vor dem 09.02.2017) zu gewähren sei (§ 52 Abs. 4a Satz 3 EStG). Ein solcher Antrag sei jedoch, so die Finanzrichter, im Veranlagungsverfahren zu stellen und könne nicht - wie im Streitfall - nach Steuerentstehung im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO nachgeholt werden.