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Steuerberatung

Keine steuerneutrale Übertragung des Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch

Wird ein Be­trieb, Teil­be­trieb oder ein Mit­un­ter­neh­me­ran­teil un­ent­gelt­lich über­tra­gen, ist der Vor­gang steu­erneu­tral. Al­ler­dings sind hierzu be­stimmte Vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen, die der BFH im Fall der Über­tra­gung ei­nes Be­triebs un­ter Vor­be­halts­nießbrauch kon­kre­ti­siert.

Mit Ur­teil vom 25.1.2017 (Az. XR 59/14) bestätigt der BFH seine bis­he­rige Recht­spre­chung, wo­nach die Steu­erneu­tra­lität der un­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung des Be­triebs nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG vor­aus­setzt, dass der Über­tra­gende seine bis­he­rige ge­werb­li­che Tätig­keit ein­stellt.

Im Streit­fall er­zielte der bis­he­rige Be­triebs­in­ha­ber zunächst ge­werb­li­che Einkünfte aus der Ver­pach­tung ei­ner Gaststätte so­wie der Ver­mie­tung von Woh­nun­gen und Büros. Die ver­pach­tete bzw. ver­mie­tete Im­mo­bi­lie, die die ein­zige we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage sei­nes Ge­wer­be­be­triebs dar­stellte, über­trug er un­ent­gelt­lich un­ter Vor­be­halts­nießbrauch. Da die Im­mo­bi­lie auf­grund des vor­be­hal­te­nen Nießbrauchs wei­ter­hin vom bis­he­ri­gen Be­triebs­in­ha­ber ge­werb­lich ge­nutzt wird, sieht der BFH die Vor­aus­set­zung der Ein­stel­lung der bis­he­ri­gen ge­werb­li­chen Tätig­keit als nicht erfüllt an. Un­er­heb­lich sei in­so­weit, ob ein ak­tiv be­trie­be­ner oder ein ver­pach­te­ter Be­trieb un­ter Vor­be­halts­nießbrauch über­tra­gen wird.

Hinweis

Zu einem an­de­ren Er­geb­nis kam der BFH im Fall der Über­tra­gung ei­nes land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­triebs un­ter Vor­be­halts­nießbrauch (zu­letzt BFH-Ur­teil vom 7.4.2016, Az. IV R 38/13, BStBl. II 2016, S. 765). Diese Recht­spre­chung sei je­doch - so der BFH im ak­tu­el­len Ur­teil - nicht bei Über­tra­gung von Ge­wer­be­be­trie­ben an­wend­bar, da der Be­griff des Ge­wer­be­be­triebs eine tätig­keits­be­zo­gene Kom­po­nente auf­weist, aus der die Auf­gabe der ge­werb­li­chen Tätig­keit zu fol­gern ist.

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