Mit Urteil vom 25.1.2017 (Az. XR 59/14) bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Steuerneutralität der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG voraussetzt, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt.
Im Streitfall erzielte der bisherige Betriebsinhaber zunächst gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung einer Gaststätte sowie der Vermietung von Wohnungen und Büros. Die verpachtete bzw. vermietete Immobilie, die die einzige wesentliche Betriebsgrundlage seines Gewerbebetriebs darstellte, übertrug er unentgeltlich unter Vorbehaltsnießbrauch. Da die Immobilie aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin vom bisherigen Betriebsinhaber gewerblich genutzt wird, sieht der BFH die Voraussetzung der Einstellung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit als nicht erfüllt an. Unerheblich sei insoweit, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird.
Hinweis
Zu einem anderen Ergebnis kam der BFH im Fall der Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch (zuletzt BFH-Urteil vom 7.4.2016, Az. IV R 38/13, BStBl. II 2016, S. 765). Diese Rechtsprechung sei jedoch - so der BFH im aktuellen Urteil - nicht bei Übertragung von Gewerbebetrieben anwendbar, da der Begriff des Gewerbebetriebs eine tätigkeitsbezogene Komponente aufweist, aus der die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zu folgern ist.