Kosten, die für Fahrten zur und den Aufenthalt an der ersten Tätigkeitsstätte anfallen, können steuerlich nicht als Reisekosten geltend gemacht werden. Die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers bestimmt sich dazu in erster Linie nach der arbeitsrechtlichen Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers. Einer ausdrücklichen Zuordnungsentscheidung durch den Arbeitgeber bedarf es dabei nicht. Vielmehr lässt sich diese aus der Anweisung des Arbeitgebers schließen, in welcher betrieblichen Einrichtung der Arbeitnehmer tätig werden soll.
Wird der Arbeitnehmer aber an verschiedenen betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers oder ganz überwiegend außerhalb einer betrieblichen Einrichtung tätig, kann allein aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer eine betriebliche Einrichtung gelegentlich aufsucht oder aufzusuchen hat, um dort seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht auf eine stillschweigende Zuordnung zu dieser Einrichtung geschlossen werden. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 14.09.2023 (Az. VI R 27/21, DStR 2023, S. 2555). Zwar reiche es aus, wenn der Arbeitnehmer an seiner ersten Tätigkeitsstätte nur in geringem Umfang seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen habe. Dies gelte jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer der Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber - ggf. auch durch schlüssiges Verhalten - zugeordnet worden sei. Die Zuordnung zu der betrieblichen Einrichtung selbst könne sich hingegen nicht aus einer geringfügigen Tätigkeit an diesem Ort ergeben.
Im Streitfall kam der BFH daher zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer über keine erste Tätigkeitsstätte verfügte und die Aufwendungen für Verpflegung und Fahrten daher Reisekosten darstellten und als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten.