Der Sachverhalt:
Das LG verurteilte den früheren Vorstandvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße; hinsichtlich einer Nebenbeteiligten traf es eine Verfallsentscheidung, der die von einem Mitangeklagten begangene Straftat des Insiderhandels zugrunde lag.
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Gründe:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten sind unbegründet. Insbesondere ist im Hinblick auf die Möglichkeit, Insiderhandel und Marktmanipulation straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich zu ahnden, im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts keine zeitliche Lücke entstanden, die gem. § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 354a StPO eine Straflosigkeit von vor der Gesetzesänderung begangenen Taten zur Folge gehabt hätte. Diese können demzufolge auch weiterhin geahndet werden.
Linkhinweis:
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