Die Gewährung von Stromsteuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG für sog. Unternehmen in Schwierigkeiten ist laut BFH unzulässig. Gemäß Urteil vom 19.01.2022 (Az. VII R 28/19) wertet der BFH die Stromsteuerentlastungen als staatliche Beihilfe. Die Gewährung dieser Beihilfe ist nicht nach den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) allgemein zugelassen, da Unternehmen in Schwierigkeiten von dieser Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO). Was unter „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zu verstehen ist, ergibt sich laut BFH aus den entsprechenden Vorschriften der AGVO. Nach der AGVO (Art. 2 Nr. 18) kommt es nur auf das einzelne Unternehmen, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Einheit (Konzernverbund) an, in den das einzelne Unternehmen eingebunden ist. Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall eine positive Fortführungsprognose besteht. Nach der Regelung der AGVO ist eine Untersuchung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nicht notwendig.
In der Konsequenz wurden im Streitfall die Stromsteuerentlastungen versagt, da eine der zu erfüllenden Merkmale eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 AGVO (Verlust von mehr als die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH) gegeben war.