Der Sachverhalt:
Eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung u.a. für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2009 bis 2011 kam zu dem Ergebnis, dass die Verbindlichkeit, die am 31.12.2011 noch eine Restlaufzeit von 11 Jahren und 9 Monaten gehabt habe, weiterhin mit dem ursprünglichen Euro-Betrag in der Bilanz zu erfassen sei. Es läge keine als dauerhaft anzusehende Wertminderung vor. Zur Begründung dieser Rechtsansicht berief sich die Betriebsprüfung auf das BFH-Urteil vom 23.4.2009 (IV R 62/06). Die Rechtsauffassung der Betriebsprüfung führte dazu, dass der Gewinn 2010 um rd. 540.000 € und der Gewinn 2011 um rd. 80.000 € zu erhöhen war.
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid für 2010 mit dem die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Steuerbilanzgewinns i.H.v. rd. 43.000 € und eines abziehbaren Verlustes i.H.v. rd. 15.000 € festgesetzt wurde. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2010 wurde auf rd. 2.300 € festgesetzt, dabei wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. rd. 59.000 € und ein festgestellter Gewerbeverlust i.H.v. rd. 12.000 € berücksichtigt. Durch Bescheid für 2011 wurde die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Steuerbilanzverlustes i.H.v. rd. 119.000 € und sonstigen nicht abzugsfähigen Aufwendungen i.H.v. rd. 360.000 € sowie eines Verlustes aus 2012 i.H.v. rd. 75.000 € festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2011 wurde unter Berücksichtigung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb i.H.v. rd. 345.000 € festgesetzt.
Das FG gab der Klage nur teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Gründe:
Die Klage ist nur hinsichtlich einer Verringerung des Gewinns des Jahres 2011 um 30.000 € (Mietausfallentschädigung A-GmbH) begründet und im Übrigen unbegründet. Das Finanzamt hat zu Recht den von der Klägerin gewinnmindernd erfassten Aufwand aus Währungsumrechnungen i.H.v. rd. 540.000 € im Jahr 2010 und i.H.v. rd. 79.000 € im Jahr 2011 gewinnerhöhend berücksichtigt.
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert der Verbindlichkeit kann - in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt laut BFH bei aktiven Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem "nachhaltigen" Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose. Entsprechendes gilt für die voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei Verbindlichkeiten.
Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die - wie hier - eine Restlaufzeit von rd. zehn Jahren haben, ist nach der Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Die Feststellungslast für eine dauernde Werterhöhung der Verbindlichkeit trägt die Klägerin. Vorliegend hat die Klägerin ein zunächst tilgungsfreies Darlehen mit anfänglich festem Zins über 3,48 Mio. CHF mit dem Rückzahlungszeitpunkt 30.9.2023 aufgenommen. Zu den Bilanzstichtagen 31.12.2010 und 31.12.2011 betrug die Restlaufzeit des Darlehens somit mehr als zehn Jahre und nach der Rechtsprechung des BFH ist daher davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des 5. Senats des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.7.2017, 5 K 1091/15), dass die am 6.9.2011 erfolgte und veröffentlichte Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 CHF pro Euro durch die Schweizerische Nationalbank eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten darstelle, weswegen eine Teilwerterhöhung bei langfristigen, in CHF aufgenommenen Fremdwährungsdarlehen mit unbefristeter Laufzeit zu dem Bilanzstichtag 31.12.2011 als voraussichtlich dauernd anzusehen sei. Der Senat ist mit dem FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 9.3.2016, 2 K 84/15) der Auffassung, dass auf Grund der Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom 6.9.2011 über die Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 Franken pro Euro keine dauerhafte Aufwertung des Frankens festgestanden habe.
Die Stützung der Untergrenze des Kurses durch die Schweizer Nationalbank am 6.9.2011 auf 1,20 CHF pro Euro stellt kein objektives Anzeichen für ein langfristiges Anhalten dieses Kursniveaus dar. Aufgrund der Restlaufzeit des Darlehens am 31.12.2011 von noch mehr als elf Jahren kann der Kurs aufgrund der üblichen Wechselkursschwankungen auch wieder nach oben gehen. Da Klägerin die Feststellungslast für eine dauernde Werterhöhung der Verbindlichkeit trägt, wirkt sich diese Unsicherheit zu ihren Lasten aus. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es im Streitfall auch ohne Bedeutung, dass eine Rückzahlung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung jedes halbe Jahr möglich war. Denn zu den Bilanzstichtagen 31.12.2010 und 2011 bestand nur eine Rückzahlungsmöglichkeit und keine Rückzahlungspflicht.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.