Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die leibliche Mutter ihrer im September 1996 geborenen Tochter. Für diese leistete sie im Streitjahr 2013 Barunterhalt. Die Tochter lebte damals allerdings im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters. Dieser bezog für sich und die Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Das Finanzamt lehnte die beantragte Übertragung der Freibeträge des Vaters ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Kläger vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 S. 1 Alt. 1, S. 6 EStG sowie des BEA-Freibetrags nach § 32 Abs. 6 S. 1 Alt. 2, S. 8 EStG auf die Kläger lagen nicht vor.
Der Kinderfreibetrag des Vaters war nicht nach § 32 Abs. 6 S. 6 Alt. 1 EStG auf die Kläger zu übertragen, da der Vater seine Unterhaltspflicht im Streitjahr durch die Leistung von Betreuungsunterhalt erfüllt hatte. Denn allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des diesem für sein Kind zustehenden Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil, der den Barunterhalt für das gemeinsame Kind leistet.
Das FG hatte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übertragung des BEA-Freibetrags auf die Kläger auch zutreffend verneint. Denn ausweislich der bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG war die Tochter im Streitjahr nicht bei den Klägern gemeldet, sondern unter der Adresse des Vaters. Die Kläger waren somit schon nicht antragsberechtigt i.S.d. § 32 Abs. 6 S. 8 EStG.
Dieses Ergebnis ist auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Insbesondere ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Elternpaaren, die nicht die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung erfüllen, gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten nicht zu erkennen. Denn zusammenveranlagte Ehegatten erhalten keinen höheren Kinderfreibetrag oder BEA-Freibetrag als die Elternpaare, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nicht erfüllen. Nach BFH-Rechtsprechung besteht zudem kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass nicht zusammenlebende Elternteile im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer bei der steuerlichen Entlastung wegen eines unterhaltberechtigten Kindes in der Summe betragsmäßig genauso oder etwa gar besser gestellt werden, als würden sie zusammen mit dem anderen Elternteil zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Linkhinweis:
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