Der Sachverhalt:
In diesem Verfahren klagte ein Unternehmen, das sich zwar gegenüber dem zuständigen Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) verpflichtete, bundesweit Postdienstleistungen jeder Art anzubieten, wie sie auch die Deutsche Post AG erbringt. Allerdings bietet es den Brief- und Paketversand lediglich dienstags bis samstags an. Einen Teilbereich der Postbeförderung führt es selbst aus, für einen weiteren Teil kooperiert es mit anderen Postunternehmen. Für den restlichen Bereich (ca. 20 Prozent) bedient es sich der Deutschen Post AG.
+++ 2 K 1707/11, 2 K 1708/11 und 2 K 1711/11 +++
In diesen drei Verfahren verpflichteten die Klägerinnen sich jeweils, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland förmliche Postzustellungsaufträge zu erbringen.
Das FG wies die Klage in allen vier Verfahren ab. Die Revision zum BFH wurde in allen Fällen insbesondere wegen grundlegender Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
+++ 2 K 2529/11 +++
Die Erteilung der begehrten Bescheinigung ist zu versagen, da die Klägerin keine Postuniversaldienstleistungen erbringt.
Es ist entscheidend darauf abzustellen, dass die Klägerin eine flächendeckende Postdienstleistung nur durch Inanspruchnahme der Infrastruktur der Deutschen Post AG realisieren kann. Unwirtschaftliche Kostenstrukturen im Zusammenhang mit der flächendeckenden Versorgung entlegener Gebiete bleiben ihr damit erspart. Dies ist jedoch mit der Intention der Steuerbefreiung nicht vereinbar. Darüber hinaus erbringt die Klägerin auch insoweit keine Postuniversaldienstleistung, als sie lediglich an fünf Werktagen Zustellungen vornimmt.
+++ 2 K 1707/11, 2 K 1708/11 und 2 K 1711/11 +++
Auch in diesen Verfahren kam die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG nicht in Betracht.
Die förmliche Postzustellung dient nicht der sog. Daseinsvorsorge. Diese Dienstleistung ist nämlich nur für Behörden und Gerichte zugänglich. Für die Verbraucher zeigt sich ein Nutzen lediglich mittelbar in Form einer effektiv funktionierenden Rechtspflege.
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