Der Sachverhalt:
Die Familienkasse hatte im November 2013 die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn der Klägerin ab März 2009 aufgehoben und für den Zeitraum März 2009 bis August 2012 ausbezahltes Kindergeld i.H.v. 7.528 € zurückgefordert. Die Behörde war der Ansicht, die Klägerin habe keine Nachweise über das Ende der bisherigen Ausbildungen, die geforderten Steuerbescheinigungen und die Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen für 2010 und 2011 vorgelegt. In der Rechtsbehelfsbelehrung hieß es u.a.: "Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären."
Gründe:
Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, bei der sich der Sitz - einschließlich der Adresse - der Familienkasse nur dem Briefkopf des Bescheides, nicht aber der Rechtsbehelfsbelehrung selbst entnehmen lässt, ist durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt. Danach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S.d. § 55 Abs. 2 S. 1 FGO, und damit auch i.S.d. § 356 Abs. 2 AO, wenn sie in einer der gem. § 55 Abs. 1 S. 1 FGO oder § 356 Abs. 1 S. 1 AO wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt. Das Schrifttum folgt dieser Rechtsprechung. Somit ist auch die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage geklärt, ob sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht die genaue Adresse der Familienkasse ergeben müsse, wenn sich deren Sitz - wie hier - aus dem angefochtenen Bescheid selbst ergibt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin waren im vorliegenden Fall keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen ließen. Soweit die Klägerin sich auf eine anderslautende BVerwG-Rechtsprechung aus dem Jahr 1978 berufen hatte (Beschl. v. 13.3,1978, Az.: 4 B 7/78), war diese bei Ergehen der zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend bereits bekannt und konnte daher nicht als "neuer" Gesichtspunkt i.d.S. gelten. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das BVerwG in seiner jüngeren Rechtsprechung keine von der zitierten BFH-Rechtsprechung abweichenden Rechtsgrundsätze aufgestellt.
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