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Keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Angabe von Sitz und Adresse der Behörde nur im Briefkopf

BFH 18.3.2016, V B 1/16

Für die Rechts­be­helfs­be­leh­rung genügt re­gelmäßig die An­gabe der amt­li­chen Be­zeich­nung der den Be­scheid er­las­sen­den Behörde und der Ge­meinde, in der die Behörde ih­ren Sitz hat, wenn sich bei­des dem streit­be­fan­ge­nen Be­scheid ent­neh­men lässt. Das Schrift­tum folgt die­ser Recht­spre­chung.

Der Sach­ver­halt:
Die Fa­mi­li­en­kasse hatte im No­vem­ber 2013 die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des für den Sohn der Kläge­rin ab März 2009 auf­ge­ho­ben und für den Zeit­raum März 2009 bis Au­gust 2012 aus­be­zahl­tes Kin­der­geld i.H.v. 7.528 € zurück­ge­for­dert. Die Behörde war der An­sicht, die Kläge­rin habe keine Nach­weise über das Ende der bis­he­ri­gen Aus­bil­dun­gen, die ge­for­der­ten Steu­er­be­schei­ni­gun­gen und die Erklärun­gen zu den Einkünf­ten und Bezügen für 2010 und 2011 vor­ge­legt. In der Rechts­be­helfs­be­leh­rung hieß es u.a.: "Der Ein­spruch ist bei der vor­be­zeich­ne­ten Fa­mi­li­en­kasse schrift­lich ein­zu­rei­chen oder zur Nie­der­schrift zu erklären."

Die Fa­mi­li­en­kasse ver­warf den hier­ge­gen ge­rich­te­ten Ein­spruch als un­zulässig und lehnte die we­gen der versäum­ten Ein­spruchs­frist be­gehrte Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand ab. Die an­schließende Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Die von der Kläge­rin sinn­gemäß auf­ge­wor­fene Rechts­frage, ob eine Rechts­be­helfs­be­leh­rung un­rich­tig ist, bei der sich der Sitz - ein­schließlich der Adresse - der Fa­mi­li­en­kasse nur dem Brief­kopf des Be­schei­des, nicht aber der Rechts­be­helfs­be­leh­rung selbst ent­neh­men lässt, ist durch die fi­nanz­ge­richt­li­che Recht­spre­chung be­reits geklärt. Da­nach ist eine Rechts­be­helfs­be­leh­rung un­rich­tig i.S.d. § 55 Abs. 2 S. 1 FGO, und da­mit auch i.S.d. § 356 Abs. 2 AO, wenn sie in ei­ner der gem. § 55 Abs. 1 S. 1 FGO oder § 356 Abs. 1 S. 1 AO we­sent­li­chen Aus­sa­gen un­zu­tref­fend oder der­art un­vollständig oder miss­verständ­lich ge­fasst ist, dass hier­durch - bei ob­jek­ti­ver Be­trach­tung - die Möglich­keit zur Frist­wah­rung gefähr­det er­scheint.

Für die Rechts­be­helfs­be­leh­rung genügt re­gelmäßig die An­gabe der amt­li­chen Be­zeich­nung der den Be­scheid er­las­sen­den Behörde und der Ge­meinde, in der die Behörde ih­ren Sitz hat, wenn sich bei­des dem streit­be­fan­ge­nen Be­scheid ent­neh­men lässt. Das Schrift­tum folgt die­ser Recht­spre­chung. So­mit ist auch die von der Kläge­rin auf­ge­wor­fene Rechts­frage geklärt, ob sich aus der Rechts­be­helfs­be­leh­rung des an­ge­foch­te­nen Be­schei­des nicht die ge­naue Adresse der Fa­mi­li­en­kasse er­ge­ben müsse, wenn sich de­ren Sitz - wie hier - aus dem an­ge­foch­te­nen Be­scheid selbst er­gibt.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin wa­ren im vor­lie­gen­den Fall keine neuen Ge­sichts­punkte er­kenn­bar, die eine er­neute Prüfung und Ent­schei­dung durch den BFH ge­bo­ten er­schei­nen ließen. So­weit die Kläge­rin sich auf eine an­ders­lau­tende BVerwG-Recht­spre­chung aus dem Jahr 1978 be­ru­fen hatte (Be­schl. v. 13.3,1978, Az.: 4 B 7/78), war diese bei Er­ge­hen der zi­tier­ten fi­nanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung über­wie­gend be­reits be­kannt und konnte da­her nicht als "neuer" Ge­sichts­punkt i.d.S. gel­ten. Ent­ge­gen der Dar­stel­lung der Kläge­rin hat das BVerwG in sei­ner jünge­ren Recht­spre­chung keine von der zi­tier­ten BFH-Recht­spre­chung ab­wei­chen­den Rechts­grundsätze auf­ge­stellt.

Link­hin­weis:

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