Der BFH entschied mit Urteil vom 28.08.2014 (Az. V R 49/13, DStR 2014, S. 2386), dass bei Erwerb eines Wirtschaftsguts durch eine nicht unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft Leistungsempfänger die Gesellschafter sind. Diese erwerben ein originäres Nutzungsrecht an dem Gegenstand und können ohne Zwischenerwerb frei über ihn verfügen. Wird das erworbene Wirtschaftsgut im Folgenden unentgeltlich an einen der Gesellschafter überlassen, erfolgt dies demnach nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft. Der reine Erwerb und die Nutzungsüberlassung des Gegenstands begründen weder eine eigene Rechtspersönlichkeit der Bruchteilsgemeinschaft noch wird diese dadurch unternehmerisch tätig. Das BMF folgt dieser Rechtsauffassung und ändert mit seinem Schreiben vom 27.10.2021 (Az. III C 2 - S 7300/19/10002, DStR 2021, S. 2592) verschiedene Abschnitte des UStAE.
Hinweis: Keine Ausführungen enthält das BMF-Schreiben zur Frage der Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft. Obgleich der BFH mit Urteil vom 22.11.2018 (Az. V R 65/17, BFH/NV 2019, S. 359) die Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft ablehnte (s. novus März 2019, S. 11), wurde dies mit dem nun vorliegenden BMF-Schreiben nicht aufgegriffen und Abschn. 2.1 Abs. 2 UStAE im Hinblick auf die Anerkennung einer Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer nicht geändert.