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Rechtsberatung

Keine Verhandlungspflicht über Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln

BGH 2.3.2017, I ZR 45/16

Es be­steht für die in § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG ge­nann­ten Par­teien keine Rechts­pflicht zur Ver­hand­lung über die Auf­stel­lung ge­mein­sa­mer Vergütungs­re­geln. Eine Par­tei trifft al­len­falls eine Ob­lie­gen­heit, an der Auf­stel­lung ge­mein­sa­mer Vergütungs­re­geln mit­zu­wir­ken.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Baye­ri­sche Rund­funk - Mit­glied der Ar­beits­ge­mein­schaft der öff­ent­lich-recht­li­chen Rund­funk­an­stal­ten der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land (ARD). Er strahlt im Rah­men sei­nes Fern­seh­pro­gramms Ei­gen­pro­duk­tio­nen, Auf­trags­pro­duk­tio­nen, Ko­pro­duk­tio­nen so­wie Li­zenz­pro­duk­tio­nen aus. Die Ei­gen­pro­duk­tio­nen wer­den vom Kläger selbst un­ter Ein­satz von bei ihm fest an­ge­stell­ten so­wie freien Ka­me­ra­leu­ten her­ge­stellt. Bei den übri­gen Pro­duk­ti­ons­ar­ten stellt der Kläger Filme nicht selbst her, son­dern er­wirbt vom je­wei­li­gen Film­her­stel­ler die er­for­der­li­chen Nut­zungs­rechte. Die bei der Her­stel­lung ein­ge­setz­ten Ka­me­ra­leute schließen in­so­weit Verträge aus­schließlich mit dem je­wei­li­gen Film­her­stel­ler.

Der Be­klagte ist ein Ver­band frei­schaf­fen­der bild­ge­stal­ten­der Ka­me­ra­leute. Er hatte den Kläger im April 2013 auf­ge­for­dert, Ver­hand­lun­gen zur Auf­stel­lung ge­mein­sa­mer Vergütungs­re­geln auf­zu­neh­men. Nach einem Tref­fen so­wie schrift­li­cher Kor­re­spon­denz zwi­schen den Par­teien for­derte der Be­klagte den Kläger er­folg­los zu ei­ner kon­kre­ten Stel­lung­nahme zu einem Ver­ein­ba­rungs­vor­schlag auf. Im März 2014 erklärte der Be­klagte die Ver­hand­lun­gen für ge­schei­tert und lei­tete beim OLG München ein Schlich­tungs­ver­fah­ren ein.

Der Kläger war der An­sicht, er sei nicht ver­pflich­tet, sich auf Ver­hand­lun­gen zur Auf­stel­lung von ge­mein­sa­men Vergütungs­re­geln nach § 36 UrhG ein­zu­las­sen. LG und OLG ga­ben der Klage im Hin­blick auf Auf­trags­pro­duk­tio­nen, Ko-pro­duk­tio­nen und Li­zenz­pro­duk­tio­nen an­trags­gemäß statt, wie­sen sie je­doch hin­sicht­lich der Ei­gen­pro­duk­tio­nen ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf, als zum Nach­teil des Klägers er­kannt wor­den war und gab der Klage ins­ge­samt statt.

Gründe:
Der Kläger ist ge­genüber dem Be­klag­ten nicht ver­pflich­tet, mit die­sem über die Auf­stel­lung ge­mein­sa­mer Vergütungs­re­geln nach § 36 UrhG über Ei­gen­pro­duk­tio­nen und/oder Auf­trags­pro­duk­tio­nen und/oder Ko­pro­duk­tio­nen und/oder Li­zenz­pro­duk­tio­nen zu ver­han­deln.

Nach der ge­setz­li­chen Re­ge­lung be­steht ent­ge­gen der An­sicht des Be­ru­fungs­ge­richts keine Ver­pflich­tung von Werk­nut­zern und Ver­ei­ni­gun­gen von Ur­he­bern über die Auf­stel­lung ge­mein­sa­mer Vergütungs­re­geln zu ver­han­deln. Es kommt da­her nicht dar­auf an, ob ei­ner Auf­stel­lung ge­mein­sa­mer Vergütungs­re­geln für Auf­trags­pro­duk­tio­nen oder Ei­gen­pro­duk­tio­nen durch die Par­teien ent­ge­gen­steht, dass die Be­klagte bei Auf­trags­pro­duk­tio­nen nicht als Werk­nut­zer an­zu­se­hen ist (§ 36 Abs. 1 S. 1 UrhG) und für Ei­gen­pro­duk­tio­nen ein Man­tel­ta­rif­ver­trag be­steht (§ 36 Abs. 1 S. 3 UrhG). Gem. § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG stel­len Ver­ei­ni­gun­gen von Ur­he­bern mit Ver­ei­ni­gun­gen von Werk­nut­zern oder ein­zel­nen Werk­nut­zern ge­mein­same Vergütungs­re­geln zur Be­stim­mung der An­ge­mes­sen­heit von Vergütun­gen nach § 32 UrhG auf. Dem Wort­laut die­ser Be­stim­mung lässt sich je­doch keine Ver­pflich­tung zur Ver­hand­lung über ge­mein­same Vergütungs­re­geln ent­neh­men.

Ge­mein­same Vergütungs­re­geln können nach §§ 36, 36a UrhG ent­we­der un­mit­tel­bar durch Ver­ein­ba­rung der Par­teien oder in einem Ver­fah­ren vor der Schlich­tungs­stelle auf­ge­stellt wer­den. Die Par­teien können das Ver­fah­ren zur Auf­stel­lung ge­mein­sa­mer Vergütungs­re­geln vor der Schlich­tungs­stelle ver­ein­ba­ren, ohne zu­vor über eine Auf­stel­lung ge­mein­sa­mer Vergütungs­re­geln ver­han­delt zu ha­ben. Aber auch wenn die Par­teien kein Ver­fah­ren zur Auf­stel­lung ge­mein­sa­mer Vergütungs­re­geln vor der Schlich­tungs­stelle ver­ein­ba­ren, sind sie nicht zu Ver­hand­lun­gen über die Auf­stel­lung ge­mein­sa­mer Vergütungs­re­geln ver­pflich­tet.

Das folgt aus der Re­ge­lung des § 36 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UrhG, wo­nach das Schlich­tungs­ver­fah­ren auf schrift­li­ches Ver­lan­gen ei­ner Par­tei statt­fin­det, wenn die an­dere Par­tei nicht bin­nen drei Mo­na­ten, nach­dem eine Par­tei schrift­lich die Auf­nahme von Ver­hand­lun­gen ver­langt hat, Ver­hand­lun­gen über ge­mein­same Vergütungs­re­geln be­ginnt. Eine Par­tei trifft da­nach keine Ver­pflich­tung, son­dern al­len­falls eine Ob­lie­gen­heit, an der Auf­stel­lung ge­mein­sa­mer Vergütungs­re­geln mit­zu­wir­ken.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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