Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bayerische Rundfunk - Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Er strahlt im Rahmen seines Fernsehprogramms Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen, Koproduktionen sowie Lizenzproduktionen aus. Die Eigenproduktionen werden vom Kläger selbst unter Einsatz von bei ihm fest angestellten sowie freien Kameraleuten hergestellt. Bei den übrigen Produktionsarten stellt der Kläger Filme nicht selbst her, sondern erwirbt vom jeweiligen Filmhersteller die erforderlichen Nutzungsrechte. Die bei der Herstellung eingesetzten Kameraleute schließen insoweit Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller.
Der Kläger war der Ansicht, er sei nicht verpflichtet, sich auf Verhandlungen zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG einzulassen. LG und OLG gaben der Klage im Hinblick auf Auftragsproduktionen, Ko-produktionen und Lizenzproduktionen antragsgemäß statt, wiesen sie jedoch hinsichtlich der Eigenproduktionen ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden war und gab der Klage insgesamt statt.
Gründe:
Der Kläger ist gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.
Nach der gesetzlichen Regelung besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu verhandeln. Es kommt daher nicht darauf an, ob einer Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen oder Eigenproduktionen durch die Parteien entgegensteht, dass die Beklagte bei Auftragsproduktionen nicht als Werknutzer anzusehen ist (§ 36 Abs. 1 S. 1 UrhG) und für Eigenproduktionen ein Manteltarifvertrag besteht (§ 36 Abs. 1 S. 3 UrhG). Gem. § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG auf. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich jedoch keine Verpflichtung zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln entnehmen.
Gemeinsame Vergütungsregeln können nach §§ 36, 36a UrhG entweder unmittelbar durch Vereinbarung der Parteien oder in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle aufgestellt werden. Die Parteien können das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren, ohne zuvor über eine Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verhandelt zu haben. Aber auch wenn die Parteien kein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle vereinbaren, sind sie nicht zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verpflichtet.
Das folgt aus der Regelung des § 36 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UrhG, wonach das Schlichtungsverfahren auf schriftliches Verlangen einer Partei stattfindet, wenn die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt. Eine Partei trifft danach keine Verpflichtung, sondern allenfalls eine Obliegenheit, an der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mitzuwirken.
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