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Keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch AGB des ZdK (Stand 3/2008)

BGH 29.4.2015, VIII ZR 104/14

Die Verkürzung der ge­setz­li­chen Verjährungs­frist durch die AGB des Zen­tral­ver­ban­des des Kraft­fahr­zeug­ge­wer­bes (ZdK), Stand 3/2008, verstößt ge­gen das Trans­pa­renz­ge­bot und ist des­halb un­wirk­sam. Einem durch­schnitt­li­chen, ju­ris­ti­sch nicht vor­ge­bil­de­ten Kun­den ist es nicht möglich, den (wi­der­sprüch­li­chen) Re­ge­lun­gen zu ent­neh­men, ob er Scha­dens­er­satz­an­sprüche we­gen der Ver­let­zung der Pflicht des Verkäufers zur Nach­erfüllung be­reits nach einem Jahr oder aber erst nach Ab­lauf der ge­setz­li­chen Verjährungs­frist von zwei Jah­ren nicht mehr gel­tend ma­chen kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte beim be­klag­ten Au­tohänd­ler einen ge­brauch­ten Pkw er­wor­ben, an dem auf­grund von Pro­duk­ti­ons­feh­lern Kor­ro­si­ons­schäden auf­tra­ten. Sie ver­langte vom Be­klag­ten Er­stat­tung der Kos­ten für die Be­sei­ti­gung der Schäden. Dem Kauf­ver­trag la­gen die All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) des Be­klag­ten zu­grunde, die der "Un­ver­bind­li­chen Emp­feh­lung des Zen­tral­ver­bands Deut­sches Kraft­fahr­zeug­ge­werbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 ent­spra­chen. Sie lau­te­ten aus­zugs­weise:

"VI. Sach­man­gel

1. An­sprüche des Käufers we­gen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ab­lie­fe­rung des Kauf­ge­gen­stan­des an den Kun­den. [...]

5. Ab­schnitt VI Sach­man­gel gilt nicht für An­sprüche auf Scha­dens­er­satz; für diese An­sprüche gilt Ab­schnitt VII Haf­tung.

VII. Haf­tung

1. Hat der Verkäufer auf­grund der ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen für einen Scha­den auf­zu­kom­men, der leicht fahrlässig ver­ur­sacht wurde, so haf­tet der Verkäufer be­schränkt:

Die Haf­tung be­steht nur bei Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten, etwa sol­cher, die der Kauf­ver­trag dem Verkäufer nach sei­nem In­halt und Zweck ge­rade auf­er­le­gen will oder de­ren Erfüllung die ord­nungs­gemäße Durchführung des Kauf­ver­tra­ges über­haupt erst ermöglicht und auf de­ren Ein­hal­tung der Käufer re­gelmäßig ver­traut und ver­trauen darf. Diese Haf­tung ist auf den bei Ver­trags­ab­schluss vor­her­seh­ba­ren ty­pi­schen Scha­den be­grenzt. [...]

5. Die Haf­tungs­be­gren­zun­gen die­ses Ab­schnitts gel­ten nicht bei Ver­let­zung von Le­ben, Körper oder Ge­sund­heit."

Das AG gab der auf Zah­lung von rund 2.158 € (Re­pa­ra­tur­kos­ten ohne Mehr­wert­steuer) ge­rich­te­ten Klage statt; das LG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­an­lasste die Wie­der­her­stel­lung des amts­ge­richt­li­chen Ur­teils.

Die Gründe:
Die Verjährungs­verkürzung gem. Ab­schnitt VI Nr. 1 S. 1 der AGB des Be­klag­ten war we­gen Ver­stoßes ge­gen das Trans­pa­renz­ge­bot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB un­wirk­sam und der Be­klagte we­gen Ver­let­zung sei­ner Pflicht zur Nach­erfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB zur Zah­lung des von der Kläge­rin be­gehr­ten Scha­dens­er­sat­zes ver­pflich­tet.

Einem durch­schnitt­li­chen, ju­ris­ti­sch nicht vor­ge­bil­de­ten Kun­den war es nicht möglich, den - wi­der­sprüch­li­chen - Re­ge­lun­gen in Ab­schnitt VI Nr. 1 S. 1 und VI Nr. 5, VII zu ent­neh­men, ob er Scha­dens­er­satz­an­sprüche we­gen der Ver­let­zung der Pflicht des Verkäufers zur Nach­erfüllung be­reits nach einem Jahr oder aber erst nach Ab­lauf der ge­setz­li­chen Verjährungs­frist von zwei Jah­ren nicht mehr gel­tend ma­chen konnte. Denn ei­ner­seits soll­ten nach Ab­schnitt VI Nr. 1 S. 1 der AGB An­sprüche we­gen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Da­nach durfte der Verkäufer nach Ab­lauf die­ser Zeit die Nach­erfüllung we­gen ei­nes Sach­man­gels ver­wei­gern, so dass auch für einen Scha­dens­er­satz­an­spruch we­gen Ver­let­zung ei­ner Nach­erfüllungs­pflicht kein Raum mehr wäre.

An­de­rer­seits er­gab sich aus den Re­ge­lun­gen des Ab­schnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämt­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprüche die Verjährungs­frist nicht verkürzt ist und die ge­setz­li­che Verjährungs­frist von zwei Jah­ren gilt. Da­nach konnte der Käufer einen Scha­dens­er­satz­an­spruch erst nach Ab­lauf von zwei Jah­ren nicht mehr mit Er­folg gel­tend ma­chen. So­mit ga­ben die AGB - aus der maßgeb­li­chen Sicht des Kun­den - keine ein­deu­tige Ant­wort dar­auf, bin­nen wel­cher Frist er vom Verkäufer Scha­dens­er­satz we­gen Ver­let­zung ei­ner Nach­erfüllungs­pflicht ver­lan­gen konnte.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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