Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw erworben, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Sie verlangte vom Beklagten Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Schäden. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Beklagten zugrunde, die der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprachen. Sie lauteten auszugsweise:
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. [...]
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. [...]
5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."
Das AG gab der auf Zahlung von rund 2.158 € (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer) gerichteten Klage statt; das LG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und veranlasste die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Gründe:
Die Verjährungsverkürzung gem. Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 der AGB des Beklagten war wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam und der Beklagte wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet.
Einem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Kunden war es nicht möglich, den - widersprüchlichen - Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 und VI Nr. 5, VII zu entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen konnte. Denn einerseits sollten nach Abschnitt VI Nr. 1 S. 1 der AGB Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach durfte der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre.
Andererseits ergab sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach konnte der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Somit gaben die AGB - aus der maßgeblichen Sicht des Kunden - keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen konnte.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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