Der Sachverhalt:
Die Klägerin kaufte im Dezember 2002 gemeinsam mit ihrem Bruder, ihrer Mutter und deren Adoptivsohn zu je ein Viertel ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Im Januar 2003 wurde zugunsten der Erwerber eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Drei Monate danach war der Kaufpreis fällig. Gefahr, Nutzen und Lasten sollten erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf die Erwerber übergehen. Die Erwerber zahlten den Kaufpreis jedoch nicht. Im Mai 2003 zog die Klägerin dennoch in das Haus ein. Im Einvernehmen mit der Verkäuferin zahlten die Erwerber rd. 750 € mtl. an die Verkäuferin.
Im Juli 2012 erfuhr das Finanzamt davon, dass der Eigentumsübergang nicht in das Grundbuch eingetragen und der Kauf rückgängig gemacht worden war. Die Rechtsnachfolger der Verkäuferin hatten im April 2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Rückabwicklung gerichtlich durchgesetzt. Mit Bescheid vom 25.10.2012 hob das Finanzamt die Festsetzung der Eigenheimzulage auf und forderte die empfangenen Leistungen von der Klägerin zurück.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin den Fördertatbestand erfüllt und möglicherweise zumindest vorübergehend wirtschaftliches Eigentum an dem von ihr bewohnten Haus erlangt hat. Das Finanzamt war schon aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, den Bescheid vom 6.7.2004 im Oktober 2012 aufzuheben, denn die Festsetzungsfrist war bereits abgelaufen.
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG sind auf die Eigenheimzulage die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden (§ 155 Abs. 4 AO). Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO); sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Wird eine Steuer oder Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird (§ 170 Abs. 3 AO).
Demzufolge begann die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen, denn in diesem Jahr hat die Klägerin den nach § 12 Abs. 1 EigZulG erforderlichen Antrag gestellt. Nicht entschieden werden musste, ob die Klägerin, wie das FG meint, einen vorsätzlichen Subventionsbetrug begangen oder ob sie lediglich wahrheitsgemäß aber unvollständig (wie sie meint) auf das Aufklärungsschreiben des Finanzamts geantwortet und dadurch nicht getäuscht, sondern vielmehr die Ablehnung ihres Antrags in Kauf genommen hat.
Nach geänderter BFH-Rechtsprechung ist das Erschleichen der Investitionszulage keine "Steuerhinterziehung" i.S.v. § 71 AO (BFH 19.12.2013, III R 25/10). Nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung ist das Erschleichen der Eigenheimzulage ebenfalls keine Steuerhinterziehung i.S.v. § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Die Vorschrift ist deshalb weder aufgrund der Globalverweisung auf die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO (§ 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG) noch aufgrund der Zuständigkeitsnorm in § 15 Abs. 2 EigZulG anwendbar. Ob eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, bestimmt sich (bei § 169 Abs. 2 S. 2 wie bei § 71 AO) mangels einer steuerlichen Definition nach den §§ 370, 378 AO. Das strafbare Erschleichen einer Subvention wird aber nicht von diesen Normen erfasst, sondern von § 264 des StGB. Dies zu ändern, wäre Aufgabe des Gesetzgebers.
Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Festsetzungsfrist lief am 31.12.2008 ab. Der Bescheid vom 25.10.2012 verstößt gegen § 169 Abs. 1 S. 1 AO. Er war ersatzlos aufzuheben (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Damit entfällt zugleich der Rückforderungsanspruch (§ 14 EigZulG).
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