Bereits mit Schreiben vom 6.11.2019 (BStBl. I 2019, S. 1010) räumte das BMF eine Nichtbeanstandungsfrist bis 30.9.2020 ein, sollte die Ausstattung mit einer TSE bis dahin noch nicht erfolgt sein.
Die Bundesländer, mit Ausnahme von Bremen, haben sich zwischenzeitlich dahingehend geäußert, dass sie die Nichtbeanstandungsfrist unter ggf. unterschiedlichen Voraussetzungen bis 31.3.2021 verlängern (s. hierzu im Detail).
Das BMF stellte nun jedoch am 11.9.2020 ein Schreiben vom 18.8.2020 online, wonach auf Bundesebene weiterhin auf einem Ende der Nichtbeanstandungsfrist am 30.9.2020 beharrt wird. Anderslautende Anweisungen der obersten Finanzbehörden der Länder bedürften nach Auffassung des BMF dessen Zustimmung.
Hiergegen haben sich bereits einige Bundesländer gewandt (z. B. Brandenburg, Hamburg) und erklärt, an der Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist festzuhalten.
Hinweis: Aus Gründen der Rechtssicherheit könnte betroffenen Unternehmen ggf. anzuraten sein, noch vor dem 30.9.2020 einen individuellen Antrag auf Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO wegen Vorliegens eines Härtefalls zu stellen.