In der Begründung seines Urteils zur Versteuerung eines durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ausgelösten Übertragungsgewinns durch den Organträger hat der BFH in einem Obiter dictum ausgeführt, dass eine Umwandlung der Organgesellschaft auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts (bis hin zum gemeinen Wert) vorgenommen werden könne, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen (BFH-Urteil vom 11.08.2021, Az. I R 27/18,, Rn. 25).
Dieser Auffassung widerspricht das BMF in einem Schreiben vom 10.02.2023. Ein Verlustabzug nach § 10d EStG sei bei der Organgesellschaft untersagt (§ 15 Satz 1 Nr. 1 KStG). Damit können laufende Verluste der Organgesellschaft während des Bestehens der Organschaft bei dieser nicht zu einem Verlustvortrag führen. Ebenso wenig sei eine Übertragung vororganschaftlicher Verluste der Organgesellschaft auf den Organträger und damit eine Verrechnung im Organkreis möglich.