Zur Begründung führt der BGH in seinem Urteil vom 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21) aus, dass die Erkrankung COVID-19 und der Auslöser Sars-CoV in den Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt werden und eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Krankheiten somit nicht vom Versicherungsschutz erfasst sei. Die in den Bedingungen enthaltene Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregen bei deren Auftreten ein Anspruch auf Zahlung des Ertragsausfallschadens infolge einer erforderlichen Betriebsschließung geleistet wird, sei als abschließend anzusehen. Der zusätzliche Verweis auf das Infektionsschutzgesetz würde vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstanden. Jedenfalls werde dadurch nicht der Eindruck vermittelt, dass die Versicherung bei jeglicher Betriebsschließung aufgrund der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes greift. Die Vertragsklauseln sind demnach laut BGH auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers i. S. d. AGB-Kontrolle nach § 307 BGB rechtswidrig.
Hinweis: Wie nun der BGH haben bereits zuvor u. a. das LG Bochum vom 15.07.2020 sowie das OLG Oldenburg vom 06.05.2021 zu Entschädigungszahlungen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen entschieden. Eine andere Auffassung vertrat hingegen das LG München I mit Urteil vom 01.10.2020. Ausführliche Informationen zu diesen Urteilen finden Sie hier.