Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Sie hatte in der Vergangenheit Sportinvaliditätsversicherungen mit Vereinen der Fußball-Bundesliga abgeschlossen. Versicherungsnehmer waren die Vereine, versicherte Personen die Profispieler und versichertes Risiko die Sportinvalidität. Bei Eintritt des Versicherungsfalls stand dem Sportverein ein Anspruch auf eine einmalige Geldzahlung zu. Für die im Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2003 an die Klägerin gezahlten Versicherungsentgelte von insgesamt 684.992 € gab sie in der Annahme, die Zahlungen seien gem. § 4 Nr. 5 S. 1 VersStG in der hier maßgeblichen Fassung von der Besteuerung ausgenommen, keine Steueranmeldungen ab.
Die Gründe:
Die Zahlung der Versicherungsentgelte für die von der Klägerin abgeschlossenen Sportinvaliditätsversicherungen waren gem. § 4 Nr. 5 S. 1 VersStG von der Besteuerung auszunehmen.
Bei der Anwendung der Vorschrift auf Sportinvaliditätsversicherungen kann nicht danach differenziert werden, ob sie das Risiko des Sportlers abdecken, seinen Sport dauernd oder vorübergehend nicht mehr professionell ausüben zu können (sog. Spielereigendeckung), oder ob durch diese Versicherung das finanzielle (Ausfall-)Risiko eines Sportvereins im Fall der Invalidität seines Sportlers (sog. Marktwertdeckung) abgedeckt wird. Zwar werden mit diesen verschiedenen Arten der Sportinvaliditätsversicherung unterschiedliche wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Diese sind aber nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 5 S. 1 VersStG, der ausschließlich an die Versicherung der hier näher aufgezählten Wagnisse anknüpft, ohne Bedeutung.
Insbesondere enthält die Regelung keinerlei Verknüpfung der Steuerbefreiung mit einem durch die Versicherung verfolgten Versorgungszweck und differenziert nicht danach, wessen Risiko durch die Versicherung abgedeckt werden soll. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass es sich bei den übernommenen Risiken der Vereine ausschließlich um wirtschaftliche handelt. Denn sämtliche in § 4 Nr. 5 VersStG genannten Versicherungen etwa für den Fall der Krankheit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters oder des Todes zielen darauf ab, die wirtschaftlichen Folgen eines schicksalhaften Ereignisses durch finanzielle Leistungen des Versicherers auszugleichen oder abzumildern.
Für die Anwendung des § 4 Nr. 5 S. 1 VersStG ist demnach, nicht anders als für die Auslegung des Merkmals "Versicherungsverhältnis" i.S.d. § 1 Abs. 1 VersStG allein auf das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses abzustellen (vgl. BFH-Urteil v. 11.12.2013, Az.: II R 53/11). Ein solches Wagnis in Gestalt der bei einem Sportler eintretenden Sportinvalidität hatte die Klägerin im vorliegenden Fall aufgrund der mit den Sportvereinen geschlossenen Sportinvaliditätsversicherungen übernommen.
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