Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte am 23.12.2004 eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG abgegeben, in der er neben Kapitalerträgen der Jahre 1998 bis 2001 von 34.105 € einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien) des Jahres 2001 i.H.v. 2.299.881 € als Einnahmen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG berücksichtigte. Der Kläger leistete darauf eine Strafbefreiungsabgabe i.H.v. 583.497 € (25 %).
Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens berief sich der Kläger auf die Verfassungswidrigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG auf 1 %; dies mache die Strafbefreiungsabgabe rechtswidrig. Das Finanzamt half dem Einspruch mit Bescheid vom 19.12.2016 ab und verminderte die Strafbefreiungsabgabe um den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Betrag von 574.971 €.
Mit Schreiben vom 20.12.2016 beantragte der Kläger die Festsetzung von Erstattungszinsen nach § 233a AO für den Zeitraum von der Zahlung bis zur Erstattung der Strafbefreiungsabgabe, was das Finanzamt ablehnte. Mit der anschließenden Klage machte der Kläger geltend, dass die in Rede stehende Steuerzahlung keine Strafbefreiungsabgabe darstelle. Die "Strafbefreiungserklärung" habe keine strafbefreiende Wirkung entfalten können, da die Nichtbeachtung eines verfassungswidrigen Gesetzes --ex tunc-- keine strafbare Handlung darstelle.
das FG wies die Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb ohne Erfolg.
Gründe:
Das FG hat zu Recht die Verzinsung der erstatteten Pauschalsteuer i.S.d. StraBEG nach § 233a AO abgelehnt.
Ob die Erstattung von auf der Grundlage des StraBEG entrichteten Beträgen gem.ß § 233a AO zu verzinsen ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Hessische FG (Urteil in EFG 2011, 1500, Rz 21) und die Vorinstanz haben zu Recht darauf hingewiesen, dass § 233a Abs. 1 AO darauf abzielt, Zinsvor- und -nachteile im Verhältnis von Steuergläubiger und Steuerschuldner auszugleichen. Die Norm geht von einer gegenläufigen Verzinsungsmöglichkeit aus, d.h. Zinsvorteile können sich gleichermaßen zugunsten des Steuergläubigers wie auch zugunsten des Steuerschuldners ergeben; für Zinsnachteile gilt naturgemäß Entsprechendes. Eine derartige gegenläufige Verzinsungsmöglichkeit fehlt jedoch im Anwendungsbereich des StraBEG. Die Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO) scheidet gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG aus. Gerade in dieser begünstigenden Wirkung besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Amnestieerklärung und der Selbstanzeige nach § 371 AO.
Vor diesem Hintergrund erscheint es aus systematischen Gründen ausgeschlossen, eine einseitige Verzinsung der erstatteten Pauschalabgabe nach dem StraBEG zuzulassen. Dass es im Streitfall tatsächlich nicht zu einem Erlöschen von steuerlichen Nebenleistungen gekommen ist, da im Hinblick auf die erklärten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften --mangels steuerbarer Einkünfte-- keine Straf- und Bußgeldfreiheit eintreten konnte, ist entgegen der Ansicht des Klägers ohne Bedeutung.
Schließlich haben das Hessische FG (Urteil in EFG 2011, 1500, Rz 22) und die Vorinstanz zutreffend geltend gemacht, dass eine Verzinsung der erstatteten Pauschalabgabe nach dem StraBEG zu einem Wertungswiderspruch führen würde, soweit eine Verkürzung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Rede steht. Denn § 233a Abs. 1 AO sieht eine Verzinsung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht vor. Wäre der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG zu entrichtende Betrag, den § 10 Abs. 1 StraBEG als Einkommensteuer fingiert, im Fall der Erstattung zu verzinsen, würde der eindeutige Anwendungsbefehl des § 233a AO unterlaufen. Zudem teilt der Senat das von der Vorinstanz herangezogene Argument, dass die Verzinsung eines auf der Grundlage des StraBEG gezahlten und später wieder erstatteten Betrags nicht davon abhängen kann, ob sich die strafbefreiende Erklärung nur auf die Einkommensteuer oder auch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer bezieht.
Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 an das Finanzamt gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO. Die Verzinsung eines auf der Grundlage des StraBEG gezahlten und später wieder erstatteten Betrags kann nicht davon abhängen, ob sich die strafbefreiende Erklärung nur auf die Einkommensteuer oder auch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer bezieht.