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Steuerberatung

Keine Vorabpauschale nach § 18 InvStG für das Jahr 2022

Laut Be­kannt­gabe des BMF beträgt der für die Be­rech­nung der Vor­ab­pau­schale maßgeb­li­che Ba­sis­zins zum 03.01.2022 -0,5 %. Auf­grund des ne­ga­ti­ven Zins­sat­zes wird da­mit für das Jahr 2022 keine Vor­ab­pau­schale er­ho­ben, die beim An­le­ger als zu­ge­flos­sen gilt und zu ver­steu­ern wäre.

An­le­ger ei­nes Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds müssen ne­ben tatsäch­lich er­ziel­ten Erträgen die Vor­ab­pau­schale nach § 18 In­vStG als Ka­pi­tal­erträge ver­steu­ern. Die Vor­ab­pau­schale er­mit­telt sich un­ter An­wen­dung des Ba­sis­zin­ses, wel­cher aus den lang­fris­tig er­ziel­ba­ren Ren­di­ten öff­ent­li­cher An­lei­hen ab­ge­lei­tet wird. Der durch die Deut­sche Bun­des­bank auf den 03.01.2022 hierfür er­mit­telte und vom BMF mit Schrei­ben vom 07.01.2022 (Az. IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :005, DStR 2022, S. 51) veröff­ent­lichte Wert beträgt -0,5 %. Die­ser Ba­sis­zins ist der Be­rech­nung der Vor­ab­pau­schale des Jah­res 2022 zu­grund­zu­le­gen, die dem An­le­ger am 02.01.2023 fik­tiv zu­fließen würde.

Wie schon im Vor­jahr entfällt aber auf­grund des ne­ga­ti­ven Ba­sis­zin­ses die Er­he­bung der Vor­ab­pau­schale 2022. 

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