Anleger eines Publikums-Investmentfonds müssen neben tatsächlich erzielten Erträgen die Vorabpauschale nach § 18 InvStG als Kapitalerträge versteuern. Die Vorabpauschale ermittelt sich unter Anwendung des Basiszinses, welcher aus den langfristig erzielbaren Renditen öffentlicher Anleihen abgeleitet wird. Der durch die Deutsche Bundesbank auf den 03.01.2022 hierfür ermittelte und vom BMF mit Schreiben vom 07.01.2022 (Az. IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :005, DStR 2022, S. 51) veröffentlichte Wert beträgt -0,5 %. Dieser Basiszins ist der Berechnung der Vorabpauschale des Jahres 2022 zugrundzulegen, die dem Anleger am 02.01.2023 fiktiv zufließen würde.
Wie schon im Vorjahr entfällt aber aufgrund des negativen Basiszinses die Erhebung der Vorabpauschale 2022.