Nachdem er mit Urteil vom 14.10.2014 (Az. III ZR 85/14) bereits entschieden hatte, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG einer separaten Honorarvereinbarung zwischen Honorararzt und Patient entgegenstehe, war im Schrifttum Streit darüber entstanden, ob eine direkte Benennung des Honorararztes als Wahlarzt in der Wahlleistungsvereinbarung möglich sei. Dies hat der BGH nun abschließend verneint.
Hinweis: Im Streitfall klagte ein privates Krankenversicherungsunternehmen gegen einen Neurochirurgen aus abgetretenem Recht zweier Patienten auf Honorarrückzahlung. Der beklagte Arzt betreibt eine Praxis für Neurochirurgie. Er operierte Patienten im Jahr 2013 in einem Krankenhaus auf der Basis eines freien Dienstvertrages als sogenannter Honorararzt. Der BGH hatte zwischen zwei Fällen zu differenzieren.
Im ersten Fall war der Arzt in der unterschriebenen Wahlleistungsvereinbarung des Krankenhauses für den Fachbereich der Neurochirurgie handschriftlich als Wahlarzt eingetragen.
In dem zweiten Fall war dagegen in der Wahlleistungsvereinbarung des Krankenhauses für den Fachbereich der Neurochirurgie kein Wahlarzt benannt. Der Patient hatte einen Formulartext angekreuzt, aus dem sich die Einbindung des Arztes über die externe Wahlarztkette ergab.
Der BGH erklärte beiden Konstellationen eine Absage. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG lege den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließe wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte aus. Als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten stehe § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht nur einer Honorarvereinbarung entgegen, die der Honorararzt unmittelbar mit dem Patienten abschließt, sondern verbiete auch, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als „originären“ Wahlarzt zu benennen, so die Begründung des BGH zu Konstellation Nr. 1.
Die Entscheidung zu zweiten Konstellation begründete der BGH damit, dass die Voraussetzungen der externen Wahlarztkette nicht vorlagen. Der Arzt erbrachte planmäßig Hauptbehandlungsleistungen als Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses, ohne zur Behandlung von einem liquidationsberechtigten Arzt hinzugezogen worden zu sein.
Hinweis: Die Entscheidung zur zweiten Sachverhaltsvariante überrascht nicht. Sie ist nachvollziehbar und richtig. Aber auch die Entscheidung im Ausgangsfall überrascht nach den bisherigen restriktiven Tendenzen des BGH zu Wahlleistungen letztlich nicht. Vielmehr ist nun klargestellt, dass einem Honorararzt auch über eine direkte Benennung in der Wahlleistungsvereinbarung kein Liquidationsrecht eingeräumt werden kann.
Dies dürfte ein weiterer Sargnagel für den Honorararzt sein und immer noch zahlreiche Krankenhäuser hart treffen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind entsprechende Wahlleistungsvereinbarungen insgesamt nichtig. Folglich ist seitens der privaten Krankenversicherungen nun mit weitgehenden Rückforderungen zu rechnen.
Die „gewünschte“ Stellvertretung dürfte damit die letzte Möglichkeit bleiben, Honorarärzte in die Erbringung von Wahlleistungen einzubeziehen. Krankenhausträger, für die Honorarärzte tätig sind, sollten ihre Wahlleistungsvereinbarungen dringend überprüfen und ggf. anpassen lassen.