Der Sachverhalt:
Beide Parteien vertreiben gewerbsmäßig Whirlpools. Die Beklagte lobte über Facebook ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: "Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance". Die Klägerin hält es für wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an dem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewertung Einfluss genommen wurde.
Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagte kann jedoch mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.
Die Gründe:
Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen ist irreführend und damit unlauter.
Grundsätzlich wirken Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und würden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb ist die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein.
Hier wirbt die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen sind jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurden. Es liegt auf der Hand, dass Bewertung aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine "bezahlte" Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin konkret nachweist, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. Es liegt nämlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde.
Die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, ist unlauter. Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird.