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Rechtsberatung

Keine Werbung mit Wirksamkeit der Craniosakralen Osteopathie

OLG Frankfurt a.M. 21.6.2018, 6 U 74/17

Wer­bung mit Wir­kungs­aus­sa­gen me­di­zi­ni­scher Be­hand­lungs­me­tho­den ist zulässig, so­lange nicht dar­ge­legt wird, dass die Be­haup­tung wis­sen­schaft­lich um­strit­ten ist oder ihr jeg­li­che tragfähige wis­sen­schaft­li­che Grund­lage fehlt. Ist die Wirk­aus­sage um­strit­ten, muss der Wer­bende nach­wei­sen, dass die Aus­sage zu­tref­fend ist. Für die Be­hand­lungs­me­thode der Cra­ni­osa­kra­len Os­teo­pa­thie fehlt ein der­ar­ti­ger Wir­kungs­nach­weis.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ge­werb­li­cher Un­ter­neh­mens­ver­band; der Be­klagte ist Arzt. Der Kläger nimmt den Be­klag­ten we­gen ei­ner Viel­zahl von wer­ben­den Wir­kungs­an­ga­ben auf sei­ner Home­page auf Un­ter­las­sen in An­spruch. Er ist der An­sicht, die ge­nann­ten Be­hand­lungs­ver­fah­ren zähl­ten zu den al­ter­na­tiv­me­di­zi­ni­schen Heil­me­tho­den, de­nen der wis­sen­schaft­li­che Wirk­sam­keits­nach­weis fehle.

Auf der Home­page warb der Be­klagte für ver­schie­dene Heil­ver­fah­ren im Be­reich der Os­teo­pa­thie. Diese eigne sich da­nach u.a. zur "schnelle(n) Schmerz­lin­de­rung und Wie­der­her­stel­lung der gestörten Ge­lenk­funk­tion". Auch "so­ma­ti­sche Dys­funk­tio­nen" könn­ten "ge­fun­den" und in zahl­rei­chen An­wen­dungs­ge­bie­ten "sanft be­sei­tigt" wer­den. Zu­dem weise die Säug­lings­os­teo­pa­thie eben­falls un­ter­schied­li­che An­wen­dungsmöglich­kei­ten auf, etwa "Ge­burts­trau­ma­ti­sche Er­leb­nisse" und "Schlafstörun­gen". Das Be­hand­lungs­ver­fah­ren der Cra­ni­osa­kra­len Os­teo­pa­thie schließlich habe u.a. den Vor­teil, dass "mit dem Einfühlen in den Cra­ni­osa­cral-Rhyth­mus der Arzt die Möglich­keit (hat), Ver­span­nun­gen, Kno­chen­ver­schie­bun­gen, Krank­hei­ten und Ver­let­zun­gen auf­zuspüren und zu lösen".

Das LG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung des Klägers änderte das OLG das Ur­teil ab und gab der Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Wer­be­be­haup­tun­gen für das Be­hand­lungs­ver­fah­ren der "Cra­ni­osa­kra­len Os­teo­pa­thie" sind zu un­ter­las­sen. Die Wirk­sam­keits­an­ga­ben zu den Ver­fah­ren der Os­teo­pa­thie und Säug­lings­os­teo­pa­thie da­ge­gen darf der Be­klagte wei­ter wer­bend ein­set­zen.

Wer­bung mit be­stimm­ten Wirk­aus­sa­gen ei­ner me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung ist nur zulässig, wenn sie ge­si­cher­ter wis­sen­schaft­li­cher Er­kennt­nis ent­spricht. Grundsätz­lich sind strenge An­for­de­run­gen an die Rich­tig­keit, Ein­deu­tig­keit und Klar­heit zu stel­len, da mit ir­reführen­den ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­ben er­heb­li­che Ge­fah­ren für das hohe Schutz­gut des Ein­zel­nen so­wie der Bevölke­rung ver­bun­den sein können.

Den Nach­weis der Wirk­sam­keit muss der Be­klagte je­doch erst führen, wenn der Kläger hin­rei­chend kon­kret dar­legt, dass die Wer­be­be­haup­tung wis­sen­schaft­lich um­strit­ten ist oder ihr jeg­li­che tragfähige wis­sen­schaft­li­che Grund­lage fehlt. Da­bei muss die wis­sen­schaft­li­che Ab­si­che­rung des Wir­kungs­ver­spre­chens be­reits im Zeit­punkt der Wer­bung do­ku­men­tiert sein. Nicht aus­rei­chend ist es da­ge­gen, sich erst im Pro­zess auf die Ein­ho­lung ei­nes Sach­verständi­gen­gut­ach­tens zu be­ru­fen. Stu­di­en­er­geb­nisse sind nur tragfähig, wenn es sich um ran­do­mi­sierte, pla­ce­bo­kon­trol­lierte Dop­pelblind­stu­dien han­delt.

Hin­sicht­lich der Be­hand­lungs­me­thode der sog. Cra­ni­osa­kra­len Os­teo­pa­thie hat der Kläger hier nach­ge­wie­sen, dass es für die Wirk­sam­keit an jeg­li­cher tragfähi­gen wis­sen­schaft­li­chen Grund­lage fehlt. Der Be­klagte hat dem­ge­genüber keine va­li­den Stu­dien vor­le­gen können, die die Wirk­sam­keit der be­wor­be­nen Me­thode zum Zeit­punkt der Wer­be­aus­sa­gen be­le­gen. Hin­sicht­lich der Os­teo­pa­thie und der Säug­lings­os­teo­pa­thie da­ge­gen hat der Kläger nicht hin­rei­chend kon­kret aus­geführt, dass die be­wor­be­nen Me­tho­den in ih­rer Ge­samt­heit und für die vom Be­klag­ten be­wor­be­nen In­di­ka­tio­nen un­ge­si­chert sind.

Die zum Ver­fah­ren der Os­teo­pa­thie vor­ge­leg­ten Auszüge aus dem On­line-Le­xi­kon Wi­ki­pe­dia sind un­ge­eig­net, da es sich nicht um ob­jek­tive Quel­len han­delt. Vor­ge­legte Fach­ar­ti­kel las­sen sich nicht in Be­zug zu den an­ge­grif­fe­nen Wer­be­aus­sa­gen set­zen. Aus der Stel­lung­nahme der Bun­desärz­te­kam­mer folgt so­gar, dass es bei ei­ni­gen Krank­heits­bil­dern durch­aus zu­verlässige Aus­sa­gen zur Wirk­sam­keit gibt. Auch aus den zur Säug­lings­os­teo­pa­thie vor­ge­leg­ten Un­ter­la­gen er­gibt sich nicht, dass es für die os­teo­pa­thi­sche Be­hand­lungs­me­thode bei Kin­dern ge­ne­rell an ei­ner wis­sen­schaft­li­chen Ab­si­che­rung fehlt.

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