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Steuerberatung

Keine Zollbegünstigungen mehr für Waren aus Paraguay

Pa­ra­guay wurde von der Welt­bank als Land mit mitt­le­ren Ein­kom­men ein­ge­stuft. Dies führt zum Weg­fall der Zoll­begüns­ti­gun­gen.

Durch die De­le­gierte Ver­ord­nung (EU) 2018/148, veröff­ent­licht im Amts­blatt L26/8 vom 31.01.2018 der Eu­ropäischen Union, hat die EU-Kom­mis­sion Ände­run­gen der Ver­ord­nung (EU) 978/2012 er­las­sen. Da­nach gibt es ab dem 1. Ja­nuar 2019 keine Zoll­begüns­ti­gun­gen mehr für Wa­ren aus Pa­ra­guay.

Die be­trof­fene Ver­ord­nung hat das Schema des All­ge­mei­nen Präfe­renz­sys­tems für Ent­wick­lungsländer, APS (Ge­ne­ra­li­sed Scheme of Pre­fe­ren­ces, GSP) zum Ge­gen­stand. Auf Grund­lage die­ses Sche­mas gewährt die Eu­ropäische Union Ent­wick­lungsländern seit 1971 Han­delspräfe­ren­zen.

Nicht in den Ge­nuss der APS-Präfe­ren­zen kom­men Länder, wel­che von der Welt­bank in drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren als Land mit ho­hem, bzw. mitt­le­ren Ein­kom­men ein­ge­stuft wur­den. Für die Jahre 2015, 2016 und 2017 wurde Pa­ra­guay als Land mit mitt­le­ren Ein­kom­men ein­ge­stuft. So­mit erfüllt das Land nicht mehr die Begüns­ti­gungs­kri­te­rien des APS. In der Folge wird Pa­ra­guay aus der Liste der APS-begüns­tig­ten Länder ge­stri­chen.

Die Sta­tusände­rung ent­fal­tet ihre Wir­kung vom 1. Ja­nuar 2019 an. Ne­ben Pa­ra­guay wer­den auch die El­fen­beinküste, Ghana und Swa­si­land aus der Liste ge­stri­chen, al­ler­dings mit dem Hin­ter­grund, dass für diese Länder seit 2016 an­der­wei­tige Re­ge­lun­gen für einen präfe­ren­zi­el­len Markt­zu­gang gel­ten, so dass wei­ter­hin Zoll­begüns­ti­gun­gen gel­ten.

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