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Keine zollrechtliche Mitwirkungspflicht des Fahrzeugherstellers beim Reimport seiner Fahrzeuge

BFH 11.11.2014, VII R 21/12

Die Zoll­behörde kann den Her­stel­ler aus­geführ­ter Kraft­fahr­zeuge nicht ver­pflich­ten, zu­guns­ten des Re­im­por­teurs der Fahr­zeuge, der diese als Rück­wa­ren an­mel­det, um von Ein­fuhr­ab­ga­ben be­freit zu wer­den, an der Sach­aufklärung mit­zu­wir­ken. In­so­fern verdrängt der Bei­brin­gungs­grund­satz des Art. 6 Abs. 1 ZK den Amts­er­mitt­lungs­grund­satz und da­mit auch die Mit­wir­kungs­pflich­ten Drit­ter.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein deut­scher Fahr­zeug­her­stel­ler. Seine in ein Dritt­land ex­por­tier­ten Kraft­fahr­zeuge wa­ren durch einen Drit­ten von dort wie­der in die EU im­por­tiert und zur Ab­fer­ti­gung als Rück­ware an­ge­mel­det wor­den. Der Re­im­por­teur konnte der Zoll­behörde je­doch keine An­ga­ben ma­chen, in wel­chem Um­fang die Kraft­fahr­zeuge aus Tei­len be­stan­den, bei de­nen es sich nicht um vor­ma­lige EU-Wa­ren han­delte. In der Fol­ge­zeit stritt der Kläger mit dem be­klag­ten Haupt­zoll­amt darüber, ob er ver­pflich­tet ist, dem Haupt­zoll­amt mit­zu­tei­len und durch Un­ter­la­gen zu be­le­gen, in wel­chem Um­fang Ein­fuhr­wa­ren i.S.d. Art. 84 Abs. 2 ZK in den PKW ent­hal­ten sind, die von dem Drit­ten im nicht-eu­ropäischen Aus­land er­wor­ben und in die EU re­im­por­tiert wur­den.

Das FG wies die ge­gen das Aus­kunfts­ver­lan­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Zoll­ver­wal­tung sei ver­pflich­tet, bei der Wie­der­ein­fuhr der Fahr­zeuge zu­guns­ten des Re­im­por­teurs zu er­mit­teln, in wel­chem Um­fang in den zur Wie­der­ein­fuhr in die EU an­mel­de­ten Fahr­zeu­gen Teile eu­ropäischen Ur­sprungs und Dritt­lands­wa­ren ver­baut wor­den wa­ren. Es gab dem Haupt­zoll­amt auf, bei dem Kläger die für die In­an­spruch­nahme der zoll­recht­li­chen Vergüns­ti­gun­gen re­le­van­ten Da­ten zu er­he­ben. Der Kläger machte gel­tend, er könne nicht ver­pflich­tet sein, zu­guns­ten ei­nes Kon­kur­ren­ten aufwändige Er­mitt­lun­gen an­zu­stel­len und Ge­schäfts­ge­heim­nisse zu of­fen­ba­ren. Außer­dem könne es nicht sein, dass im­mer dann, wenn eine vor­ma­lige EU-Ware in die EU wie­der ein­geführt werde, ihr je­wei­li­ger Her­stel­ler ver­pflich­tet sei, An­ga­ben über die Ver­wen­dung von Bau­tei­len aus Drittländern in dem kon­kre­ten Pro­dukt und ihre zoll­recht­li­che Be­hand­lung zu ma­chen.

Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das Aus­kunfts­ver­lan­gen war rechts­wid­rig.

Das Haupt­zoll­amt war be­reits vor Er­lass des an­ge­foch­te­nen Aus­kunfts­ver­lan­gens sei­ner Er­mitt­lungs­pflicht vollständig nach­ge­kom­men. Die Zoll­ver­wal­tung ist le­dig­lich ver­pflich­tet, dort be­reits vor­han­dene Da­ten zu­guns­ten des Re­im­por­teurs zu berück­sich­ti­gen. Im Übri­gen ob­liegt es dem Re­im­por­teur, sich die für die In­an­spruch­nahme zoll­recht­li­cher Vergüns­ti­gun­gen er­for­der­li­chen Da­ten selbst zu be­schaf­fen. Her­stel­ler und Ausführer der Ware können im Fall der Wie­der­ein­fuhr nicht ohne Wei­te­res in An­spruch ge­nom­men wer­den. In­so­fern verdrängt der Bei­brin­gungs­grund­satz des Art. 6 Abs. 1 ZK den Amts­er­mitt­lungs­grund­satz und da­mit auch die Mit­wir­kungs­pflich­ten Drit­ter.

Die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 14 ZK la­gen hier nicht vor. Die Kläge­rin war nicht we­nigs­tens mit­tel­bar an der Ein­fuhr der PKW be­tei­ligt. "Un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar an Vorgängen im Rah­men des Wa­ren­ver­kehrs be­tei­ligt" be­deu­tet, dass der Be­tref­fende an den kon­kre­ten Vorgängen des Wa­ren­ver­kehrs be­tei­ligt ist, auf die die Zoll­behörde zoll­recht­li­che Vor­schrif­ten an­wen­den will. Es gab keine Fest­stel­lung des FG, die es recht­fer­ti­gen konnte, die Aus­fuhr der PKW durch den Kläger und ihre Wie­der­ein­fuhr durch die An­mel­de­rin wirt­schaft­lich als ein­heit­li­chen Ein­fuhr­vor­gang an­zu­se­hen. Der Kläger hatte die Fahr­zeuge ins­be­son­dere nicht mit der Ab­sicht des Re­im­ports aus­geführt, so dass Aus- und Wie­der­ein­fuhr auch nicht in ei­ner Ge­samt­be­trach­tung als ein­heit­li­cher Vor­gang an­ge­se­hen wer­den konn­ten. Mit der Aus­fuhr der PKW aus dem Zoll­ge­biet der Union wa­ren sie zu Nicht-Uni­ons­wa­ren ge­wor­den.

Hin­ter­grund:
Wird eine aus der EU aus­geführte Ware später wie­der in die EU ein­geführt, kann sie auf An­trag des Einführers un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen von den Ein­fuhr­ab­ga­ben be­freit wer­den (sog. Rück­ware). Han­delt es sich da­bei um (ge­mein­hin als Re­im­port be­zeich­nete) Kfz, die in der EU her­ge­stellt wur­den, wer­den in die­sen Fahr­zeu­gen al­ler­dings häufig Teile ein­ge­baut sein, bei de­nen es sich um zu­vor in die EU im­por­tierte Dritt­lands­ware han­delt, die nicht zur EU-Ware ge­wor­den und später als Be­stand­teil des Fahr­zeugs wie­der aus der EU aus­geführt wur­den. Diese Teile können bei einem Re­im­port der Fahr­zeuge nicht als Rück­wa­ren ab­ga­ben­frei in die EU ein­geführt wer­den, müssen also gleich­sam "her­aus­ge­rech­net" wer­den.

Link­hin­weis:

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