Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein deutscher Fahrzeughersteller. Seine in ein Drittland exportierten Kraftfahrzeuge waren durch einen Dritten von dort wieder in die EU importiert und zur Abfertigung als Rückware angemeldet worden. Der Reimporteur konnte der Zollbehörde jedoch keine Angaben machen, in welchem Umfang die Kraftfahrzeuge aus Teilen bestanden, bei denen es sich nicht um vormalige EU-Waren handelte. In der Folgezeit stritt der Kläger mit dem beklagten Hauptzollamt darüber, ob er verpflichtet ist, dem Hauptzollamt mitzuteilen und durch Unterlagen zu belegen, in welchem Umfang Einfuhrwaren i.S.d. Art. 84 Abs. 2 ZK in den PKW enthalten sind, die von dem Dritten im nicht-europäischen Ausland erworben und in die EU reimportiert wurden.
Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Das Auskunftsverlangen war rechtswidrig.
Das Hauptzollamt war bereits vor Erlass des angefochtenen Auskunftsverlangens seiner Ermittlungspflicht vollständig nachgekommen. Die Zollverwaltung ist lediglich verpflichtet, dort bereits vorhandene Daten zugunsten des Reimporteurs zu berücksichtigen. Im Übrigen obliegt es dem Reimporteur, sich die für die Inanspruchnahme zollrechtlicher Vergünstigungen erforderlichen Daten selbst zu beschaffen. Hersteller und Ausführer der Ware können im Fall der Wiedereinfuhr nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden. Insofern verdrängt der Beibringungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 ZK den Amtsermittlungsgrundsatz und damit auch die Mitwirkungspflichten Dritter.
Die Voraussetzungen des Art. 14 ZK lagen hier nicht vor. Die Klägerin war nicht wenigstens mittelbar an der Einfuhr der PKW beteiligt. "Unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt" bedeutet, dass der Betreffende an den konkreten Vorgängen des Warenverkehrs beteiligt ist, auf die die Zollbehörde zollrechtliche Vorschriften anwenden will. Es gab keine Feststellung des FG, die es rechtfertigen konnte, die Ausfuhr der PKW durch den Kläger und ihre Wiedereinfuhr durch die Anmelderin wirtschaftlich als einheitlichen Einfuhrvorgang anzusehen. Der Kläger hatte die Fahrzeuge insbesondere nicht mit der Absicht des Reimports ausgeführt, so dass Aus- und Wiedereinfuhr auch nicht in einer Gesamtbetrachtung als einheitlicher Vorgang angesehen werden konnten. Mit der Ausfuhr der PKW aus dem Zollgebiet der Union waren sie zu Nicht-Unionswaren geworden.
Hintergrund:
Wird eine aus der EU ausgeführte Ware später wieder in die EU eingeführt, kann sie auf Antrag des Einführers unter bestimmten Voraussetzungen von den Einfuhrabgaben befreit werden (sog. Rückware). Handelt es sich dabei um (gemeinhin als Reimport bezeichnete) Kfz, die in der EU hergestellt wurden, werden in diesen Fahrzeugen allerdings häufig Teile eingebaut sein, bei denen es sich um zuvor in die EU importierte Drittlandsware handelt, die nicht zur EU-Ware geworden und später als Bestandteil des Fahrzeugs wieder aus der EU ausgeführt wurden. Diese Teile können bei einem Reimport der Fahrzeuge nicht als Rückwaren abgabenfrei in die EU eingeführt werden, müssen also gleichsam "herausgerechnet" werden.
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