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Keine zwangsläufige Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums

BFH 14.7.2016, IV R 34/13

Für die An­nahme ei­nes Ge­wer­be­be­triebs reicht es nicht aus, dass der Ver­mie­ter ne­ben der bloßen Ver­mie­tung der Ein­kaufsflächen die für den Be­trieb des Ein­kaufs­zen­trums er­for­der­li­chen In­fra­struk­tur­ein­rich­tun­gen be­reit­stellt und werbe- und ver­kaufsfördernde Maßnah­men für das ge­samte Ein­kaufs­zen­trum durchführt. So­mit un­ter­liegt die Ver­mie­tung ei­nes Ein­kaufs­zen­trums nicht der Ge­wer­be­steuer, son­dern er­folgt viel­mehr noch im Rah­men der pri­va­ten Vermögens­ver­wal­tung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die 2013 durch form­wech­selnde Um­wand­lung aus der X-GmbH & Co. KG (KG) ent­stan­den ist. Letz­tere hatte in den Streit­jah­ren 1998 bis 2002 als Ver­mie­tungs­ge­sell­schaft ein Ein­kaufs­zen­trum mit ei­ner Ver­kaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mie­ter wie etwa Ein­zelhänd­ler über­las­sen. Sie hatte die Mie­ter ver­pflich­tet, mit zwei wei­te­ren Ge­sell­schaf­ten Verträge ab­zu­schließen, da­mit von die­sen der lau­fende Be­trieb, die In­stand­hal­tung, die Rei­ni­gung und Be­wa­chung des ge­sam­ten Ein­kaufs­zen­trums ein­schließlich des Park­hau­ses so­wie die Rei­ni­gung der vor­han­de­nen Sa­nitär- und So­zi­alräume be­sorgt wer­den konnte. Die Mie­ter wa­ren der KG ge­genüber ver­pflich­tet, eine von ih­nen selbst fi­nan­zierte Wer­be­ge­sell­schaft zu gründen. Diese be­zahlte einen Cen­ter­ma­na­ger zur Durchführung von Wer­bemaßnah­men für das Ein­kaufs­zen­trum.

Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass die KG in den Streit­jah­ren 1998 bis 2002 Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb er­zielt habe, da die Ver­mie­tung des Ein­kaufs­zen­trums we­gen der Viel­zahl der Dienst­leis­tun­gen einen Ge­wer­be­be­trieb dar­stellte. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil des FG auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG hatte die KG in den Streit­jah­ren pri­vate Vermögens­ver­wal­tung be­trie­ben und kei­nen Ge­wer­be­be­trieb un­ter­hal­ten.

Schließlich wird der Be­reich der pri­va­ten Vermögens­ver­wal­tung noch nicht ver­las­sen, wenn ein Ein­kaufs­zen­trum ver­mie­tet und den Mie­tern be­glei­tende Dienst­leis­tun­gen durch den Ver­mie­ter selbst oder auf des­sen Ver­an­las­sung hin durch Dritte er­bracht wer­den. Aus­schlag­ge­bend ist hier­bei, dass diese Dienst­leis­tun­gen die für die Ver­mie­tung ei­nes Ein­kaufs­zen­trums not­wen­dige In­fra­struk­tur be­tref­fen. Leis­tun­gen wie Rei­ni­gung, Be­wa­chung, so­wie Be­reit­stel­lung von Sa­nitär- und So­zi­alräumen sind nämlich übli­che Leis­tun­gen bei der Ver­mie­tung ei­nes Ein­kaufs­zen­trums.

Werbe- und ver­kaufsfördernde Maßnah­men stel­len zwar Son­der­leis­tun­gen ne­ben der Ver­mie­tung dar. Da die KG als Ver­mie­tungs­ge­sell­schaft im vor­lie­gen­den Fall da­mit je­doch das ge­samte Ein­kaufs­zen­trum be­wor­ben hatte, diente diese Wer­bung über­wie­gend dem Ver­mie­ter­in­ter­esse und änderte des­halb nichts daran, dass die Ver­mie­tungs­leis­tung dem ge­sam­ten Leis­tungs­aus­tausch das Gepräge gab. In­so­fern wa­ren die Einkünfte der KG auch nicht im Wege der Abfärbung als (ins­ge­samt) ge­werb­lich zu qua­li­fi­zie­ren.

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt in vol­lem Um­fang als Ge­wer­be­be­trieb die mit Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht un­ter­nom­mene Tätig­keit ei­ner OHG, KG oder ei­ner an­de­ren Per­so­nen­ge­sell­schaft, wenn die Ge­sell­schaft auch eine Tätig­keit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Bei der Tätig­keit, die die Per­so­nen­ge­sell­schaft "auch" ausübt, muss es sich um eine ei­genständige ge­werb­li­che Tätig­keit han­deln, die von min­des­tens ei­ner wei­te­ren Tätig­keit, auf die sich die Abfärbung aus­wir­ken soll, ge­trennt wer­den kann. Die Per­so­nen­ge­sell­schaft muss dem­nach zu­min­dest noch eine wei­tere Tätig­keit ausüben, die iso­liert be­trach­tet zu ei­ner an­de­ren Ein­kunfts­art führen würde. Die Tätig­kei­ten dürfen aber nicht schon als ein­heit­li­che Ge­samt­betäti­gung an­zu­se­hen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie der­art mit­ein­an­der ver­floch­ten sind, dass sie sich ge­gen­sei­tig unlösbar be­din­gen. In die­sem Fall liegt eine ein­heit­li­che Tätig­keit vor, die steu­er­recht­lich nach dem vor­herr­schen­den Ele­ment zu qua­li­fi­zie­ren ist. Wer­den von einem Be­trieb nur ge­mischte Leis­tun­gen er­bracht, so ist der Be­trieb da­nach zu qua­li­fi­zie­ren, wel­che Tätig­keit die Ge­samttätig­keit cha­rak­te­ri­siert.

Link­hin­weis:

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