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Keine zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

FG Rheinland-Pfalz 25.2.2015, 2 K 1595/13

Ein Steu­er­pflich­ti­ger kann - auch wenn er aus be­ruf­li­chen Gründen zwei Woh­nun­gen hat - keine zwei Ar­beits­zim­mer gel­tend ma­chen. Er kann zwei Ar­beits­zim­mer nie­mals zeit­gleich nut­zen, wes­halb ihm der Höchst­be­trag von 1.250 € auch nur ein­mal und nicht mehr­fach gewährt wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind ver­hei­ra­tet und ha­ben einen Wohn­sitz in Rhein­land-Pfalz so­wie einen in Thürin­gen. Der Kläger ist so­wohl selbständig tätig (Se­mi­nare und Fort­bil­dungs­kurse für Steu­er­be­ra­ter) als auch - in Thürin­gen - nicht­selbständig tätig. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2009 machte der Kläger Kos­ten für zwei Ar­beits­zim­mer (ins­ge­samt 2.575 €) als Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend. Er war der An­sicht, er benötige in je­der der bei­den Woh­nun­gen ein Ar­beits­zim­mer für seine selbständige Tätig­keit.

Das Fi­nanz­amt er­kannte al­ler­dings nur ein Ar­beits­zim­mer und nur Kos­ten i.H.v. 1.250 € an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das EStG sieht vor, dass Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nur un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen und auch dann meis­tens nur be­schränkt auf den Höchst­be­trag von 1.250 € ab­zugsfähig sind. Nur aus­nahms­weise, wenn das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung bil­det, können die Kos­ten un­be­schränkt ab­ge­zo­gen wer­den. Letz­te­res war beim Kläger aber nicht der Fall, da er seine Vor­tragstätig­keit (Se­mi­nare, Fort­bil­dun­gen usw.) außer­halb sei­nes Ar­beits­zim­mers durchführte.

Der Kläger kann die Auf­wen­dun­gen auch nur be­schränkt auf den Höchst­be­trag von 1.250 € ab­zie­hen. Die­ser Höchst­be­trag ist nach Mei­nun­gen in der Fach­li­te­ra­tur per­so­nen- und ob­jekt­be­zo­gen. Des­halb kann er auch nur ein­mal jähr­lich (und nicht zwei- oder mehr­fach) gewährt wer­den. Zwar kommt es vor, dass Steu­er­pflich­tige in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum nach­ein­an­der oder auch zeit­gleich ver­schie­dene Ar­beits­zim­mer nut­zen, etwa we­gen ei­nes Um­zugs oder wenn je­mand - wie die Kläger - zur glei­chen Zeit zwei Woh­nun­gen be­sit­zen. Ein Steu­er­pflich­ti­ger kann zwei Ar­beits­zim­mer aber nie­mals zeit­gleich nut­zen. In­fol­ge­des­sen kann der Höchst­be­trag von 1.250 € selbst in sol­chen Fällen nur ein­mal und nicht mehr­fach gewährt wer­den.

Der Ge­setz­ge­ber hat die Ab­zugs­be­schränkung nur für den Fall auf­ge­ho­ben, dass das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung bil­det. An­dere Fall­ge­stal­tun­gen (Um­zug, dop­pelte Haus­haltsführung usw.) sol­len nach sei­nem Wil­len nicht dazu führen, dass der Ab­zugs­rah­men über­schrit­ten oder mehr­fach aus­ge­schöpft wird. Dass der Höchst­be­trag per­so­nen- und ob­jekt­be­zo­gen ist, darf sich auch zu Guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen aus­wir­ken. So hat der BFH etwa ent­schie­den, dass auch einem Steu­er­pflich­ti­gen, der nur für be­stimmte Mo­nate (also nicht ganzjährig) ein Ar­beits­zim­mer be­sitzt, der volle (un­gekürzte) Höchst­be­trag zu­steht.

Da höchstrich­ter­lich bis­her nicht geklärt ist, ob ein Steu­er­pflich­ti­ger, der in je­dem sei­ner bei­den Haus­halte ein Ar­beits­zim­mer nutzt, den Höchst­be­trag von 1.250 € ein­mal oder zwei­mal zum Ab­zug brin­gen kann, war die Re­vi­sion zu­zu­las­sen.

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