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Kfz-Steuer-Befreiung für Krankentransporter

FG Münster 25.1.2018, 6 K 159/17 Kfz

Ein Fahr­zeug, das zur Kran­ken­beförde­rung ge­nutzt wird, ist auch dann von der Kraft­fahr­zeug­steuer be­freit, wenn es nicht aus­schließlich für drin­gende So­fort­einsätze ver­wen­det wird. Ne­ben der in § 3 Nr. 5 Kraft­StG eben­falls vor­ge­se­he­nen Be­frei­ung für Fahr­zeuge im Ret­tungs­dienst hätte die Be­frei­ung von Kran­ken­trans­por­ten kei­nen ei­ge­nen An­wen­dungs­be­reich, wenn eine aus­schließli­che Ver­wen­dung zu drin­gen­den So­fort­einsätzen er­for­der­lich wäre.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ein Un­ter­neh­men, das Kran­ken­fahr­ten durchführt. Zu die­sem Zweck hält sie ein Mehr­zweck­fahr­zeug, das über neun Sitzplätze, eine Roll­stuhl­ver­la­de­rampe und Ras­ter­schie­nen zur Ver­an­ke­rung von Rollstühlen verfügt. Es enthält von außen zu­dem eine Auf­schrift, die in Großbuch­sta­ben auf das Kran­ken­trans­port­un­ter­neh­men der Kläge­rin hin­weist. Mit dem Fahr­zeug befördert sie täglich körper­lich oder geis­tig Be­hin­derte so­wie sturz­gefähr­dete Pa­ti­en­ten.

Das Haupt­zoll­amt lehnte die von der Kläge­rin be­an­tragte Steu­er­be­frei­ung für die­ses Fahr­zeug ab. Es werde nicht aus­schließlich zu drin­gen­den So­fort­einsätzen (z.B. zur Not­fall­ret­tung oder zu Kran­ken­trans­por­ten un­ter fach­ge­rech­ter Be­treu­ung) ver­wen­det.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che und zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat einen An­spruch auf Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 5 S. 1, 6. Fall Kraft­StG für das Fahr­zeug.

Das Fahr­zeug der Kläge­rin erfüllt sämt­li­che Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift des § 3 Nr. 5 Kraft­StG. Zunächst wird es aus­schließlich zur Kran­ken­beförde­rung ver­wen­det. Hierfür sieht be­reits der Wort­laut keine aus­schließli­che Ver­wen­dung zu drin­gen­den So­fort­einsätzen vor. Eine da­hin­ge­hende Aus­le­gung ist auch aus sys­te­ma­ti­schen Gründen nicht vor­zu­neh­men. Ne­ben der in § 3 Nr. 5 Kraft­StG eben­falls vor­ge­se­he­nen Be­frei­ung für Fahr­zeuge im Ret­tungs­dienst hätte die Be­frei­ung von Kran­ken­trans­por­ten kei­nen ei­ge­nen An­wen­dungs­be­reich, wenn eine aus­schließli­che Ver­wen­dung zu drin­gen­den So­fort­einsätzen er­for­der­lich wäre.

Auch aus den für Kran­ken­fahr­ten ein­schlägi­gen so­zi­al­recht­li­chen Vor­schrif­ten er­gibt sich eine der­ar­tige Ein­schränkung nicht. Das Merk­mal der Aus­schließlich­keit führt viel­mehr dazu, dass jede zweck­fremde Ver­wen­dung (z.B. die Beförde­rung ge­sun­der Per­so­nen) für die Steu­er­be­frei­ung schädlich ist. In die­ser Weise hat die Kläge­rin das Fahr­zeug je­doch un­strei­tig nicht ver­wen­det. Darüber hin­aus ist das Fahr­zeug auf­grund der Be­schrif­tung äußer­lich als zur Kran­ken­beförde­rung be­stimmt er­kenn­bar und dem Zweck der Kran­ken­trans­porte nach sei­ner Bau­art und Ein­rich­tung an­ge­passt. Denn es ist mit "T Kran­ken­fahr­ten" äußer­lich be­schrif­tet und für Kran­ken­fahr­ten im vor­ge­nann­ten Sinne ent­spre­chend aus­gerüstet. Das Fahr­zeug verfügt über eine Roll­stuhl­ver­la­de­rampe und über drei Ras­ter­schie­nen, mit de­nen ein Roll­stuhl ver­an­kert wer­den kann.

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