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Steuerberatung

Kfz-Steuerbefreiung für Zugmaschinen im Schaustellerbetrieb

BFH 25.4.2018, III R 40/17

Die Steu­er­be­frei­ung für Zug­ma­schi­nen nach § 3 Nr. 8a Kraft­StG setzt nur vor­aus, dass die Zug­ma­schine aus­schließlich für einen Schau­stel­ler­be­trieb oder einen Be­trieb nach Schau­stel­ler­art ver­wen­det wird.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist ein ge­meinnützi­ger Ver­ein, der ein Reis­ethea­ter be­treibt. Er hatte im Mai 2015 Gewährung der Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 8a Kraft­StG für eine Zug­ma­schine be­an­tragt. Der Auf­for­de­rung, eine Rei­se­ge­wer­be­karte vor­zu­le­gen, kam der Kläger un­ter Ver­weis dar­auf, dass er als ge­meinnützi­ger Ver­ein kein Ge­werbe be­treibe, nicht nach.

Das Haupt­zoll­amt (HZA) setzte dar­auf­hin im Juli 2015 die Kfz-Steuer auf 375 € jähr­lich fest und lehnte den An­trag auf Steu­er­be­frei­ung ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage zurück. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Das FG hat zu Un­recht ent­schie­den, dass dem Kläger die Steu­er­be­frei­ung des § 3 Nr. 8a Kraft­StG man­gels Vor­lie­gens ei­nes ge­werb­li­chen Schau­stel­ler­be­trie­bes nicht gewährt wer­den kann.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kraft­StG un­ter­liegt der Kfz-Steuer das Hal­ten von inländi­schen Fahr­zeu­gen zum Ver­kehr auf öff­ent­li­chen Straßen. Von der Kfz-Steuer be­freit ist nach § 3 Nr. 8a Kraft­StG das Hal­ten von Zug­ma­schi­nen, so­lange sie aus­schließlich für den Be­trieb ei­nes Schau­stel­ler­ge­wer­bes ver­wen­det wer­den. Der Steu­er­be­frei­ungs­tat­be­stand setzt nicht vor­aus, dass der Hal­ter des Fahr­zeu­ges ein Schau­stel­ler­ge­werbe be­treibt. Viel­mehr er­for­dert § 3 Nr. 8a Kraft­StG le­dig­lich, dass die Zug­ma­schine für den Be­trieb ei­nes Schau­stel­ler­ge­wer­bes ver­wen­det wird. Dies ist nicht da­hin zu ver­ste­hen, dass aus­schließlich Rei­se­ge­wer­be­be­triebe i.S.d. §§ 55 ff. der Ge­wer­be­ord­nung in den Ge­nuss der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung kom­men sol­len.

Für diese Aus­le­gung spricht auch der sys­te­ma­ti­sche Zu­sam­men­hang zwi­schen § 3 Nr. 8a und b Kraft­StG. Denn auch hin­sicht­lich letzt­ge­nann­ter Vor­schrift hat der BFH maßgeb­lich auf die Zweck­be­stim­mung und die Ver­wen­dung des Fahr­zeugs und nicht auf die steuer- oder ge­wer­be­recht­li­che Qua­li­fi­ka­tion des Hal­ters ab­ge­stellt. Letzt­lich spre­chen auch Sinn und Zweck der Re­ge­lung dafür, die Vor­schrift da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass die aus­schließli­che Ver­wen­dung der Zug­ma­schine für Zwecke ei­nes schau­stel­le­ri­schen Be­triebs begüns­tigt wer­den soll. Zwar mögen die ge­werb­li­chen Schau­stel­ler­be­triebe die primär Begüns­tig­ten der Re­ge­lung sein, der ge­setz­li­che Förde­rungs­zweck grenzt aber auch an­dere Steu­er­pflich­tige nicht aus, die das Fahr­zeug in glei­cher Weise aus­schließlich in einem Be­trieb nach Schau­stel­ler­art ver­wen­den.

Das FG hatte hier le­dig­lich fest­ge­stellt, dass der Kläger ein Reis­ethea­ter be­treibt und die Zug­ma­schine zur Beförde­rung der Thea­ter­ausrüstung und des Thea­ter­zel­tes ver­wen­det. Nähere Fest­stel­lun­gen dazu, ob die­ses Reis­ethea­ter nach Art ei­nes Schau­stel­ler­be­trie­bes oder ei­nes Zir­kus durch­geführt wird und ob die Zug­ma­schine aus­schließlich für die­sen Be­trieb ver­wen­det wird, fehl­ten je­doch, so dass der Fall zur wei­te­ren Sach­aufklärung an die Vor­in­stanz zurück­ver­wie­sen wurde.

Link­hin­weis:
 

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