Der Sachverhalt:
Das Hauptzollamt (HZA) setzte daraufhin im Juli 2015 die Kfz-Steuer auf 375 € jährlich fest und lehnte den Antrag auf Steuerbefreiung ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage zurück. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass dem Kläger die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 8a KraftStG mangels Vorliegens eines gewerblichen Schaustellerbetriebes nicht gewährt werden kann.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt der Kfz-Steuer das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Von der Kfz-Steuer befreit ist nach § 3 Nr. 8a KraftStG das Halten von Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden. Der Steuerbefreiungstatbestand setzt nicht voraus, dass der Halter des Fahrzeuges ein Schaustellergewerbe betreibt. Vielmehr erfordert § 3 Nr. 8a KraftStG lediglich, dass die Zugmaschine für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet wird. Dies ist nicht dahin zu verstehen, dass ausschließlich Reisegewerbebetriebe i.S.d. §§ 55 ff. der Gewerbeordnung in den Genuss der steuerlichen Begünstigung kommen sollen.
Für diese Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen § 3 Nr. 8a und b KraftStG. Denn auch hinsichtlich letztgenannter Vorschrift hat der BFH maßgeblich auf die Zweckbestimmung und die Verwendung des Fahrzeugs und nicht auf die steuer- oder gewerberechtliche Qualifikation des Halters abgestellt. Letztlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung dafür, die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die ausschließliche Verwendung der Zugmaschine für Zwecke eines schaustellerischen Betriebs begünstigt werden soll. Zwar mögen die gewerblichen Schaustellerbetriebe die primär Begünstigten der Regelung sein, der gesetzliche Förderungszweck grenzt aber auch andere Steuerpflichtige nicht aus, die das Fahrzeug in gleicher Weise ausschließlich in einem Betrieb nach Schaustellerart verwenden.
Das FG hatte hier lediglich festgestellt, dass der Kläger ein Reisetheater betreibt und die Zugmaschine zur Beförderung der Theaterausrüstung und des Theaterzeltes verwendet. Nähere Feststellungen dazu, ob dieses Reisetheater nach Art eines Schaustellerbetriebes oder eines Zirkus durchgeführt wird und ob die Zugmaschine ausschließlich für diesen Betrieb verwendet wird, fehlten jedoch, so dass der Fall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.
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