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Rechtsberatung

KG-Vertretung in Gesellschafterversammlung einer Einheitsgesellschaft

KG Berlin v. 21.12.2018 - 22 W 84/18

Ist eine KG zu­gleich ein­zige Ge­sell­schaf­te­rin ih­rer Kom­ple­mentär-GmbH (sog. Ein­heits­ge­sell­schaft) wird die KG in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Kom­ple­mentärin man­gels ab­wei­chen­der Re­ge­lun­gen gleich­wohl durch den Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentärin ver­tre­ten. Ei­ner Be­tei­li­gung der Kom­man­di­tis­ten be­darf es da­bei nicht.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­ligte ist eine GmbH. Sie ist die Kom­ple­mentärin ei­ner GmbH & Co. KG, die auch ihre ein­zige Ge­sell­schaf­te­rin ist. Die zukünf­tige Ge­schäftsführe­rin der Be­tei­lig­ten mel­dete ihre Be­stel­lung zur Ge­schäftsführe­rin mit Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis an. Der An­mel­dung wa­ren ein Pro­to­koll ei­ner Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung und ein an die GmbH ge­rich­te­tes Schrei­ben der bis­he­ri­gen Ge­schäftsführe­rin bei­gefügt, in dem diese die Nie­der­le­gung des Amts erklärte.

Mit ei­ner Zwi­schen­verfügung teilte das Re­gis­ter­ge­richt mit, dass der Ein­tra­gung die feh­lende Er­tei­lung ei­ner Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis ent­ge­gen­stehe. Wei­ter­hin sei für eine Ein­tra­gung eine Ge­neh­mi­gung des Be­schlus­ses durch die Kom­man­di­tis­ten der Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin not­wen­dig. Ge­gen diese Verfügung hat­ten die Be­tei­lig­ten Be­schwerde ein­ge­reicht, die vor dem KG er­folg­reich war.

Die Gründe:
Das Re­gis­ter­ge­richt muss die Zwi­schen­verfügung auf­he­ben. Ei­ner Ge­neh­mi­gung des Be­schlus­ses über die Ge­schäftsführ­er­be­stel­lung durch die Kom­man­di­tis­ten der Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin be­darf es nicht.

Al­ler­dings ist um­strit­ten, wie die Ge­sell­schaf­ter­rechte an der Kom­ple­mentär-GmbH in ei­ner sog. Ein­heits­ge­sell­schaft ausgeübt wer­den. Die Kom­ple­mentär-GmbH müsste in die­sen Fällen in ih­rer ei­ge­nen Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung auf­tre­ten. Aus die­sem Grund wird ver­tre­ten, dass hier von ei­ner Ein­heitslösung aus­zu­ge­hen sei, so dass tatsäch­lich al­lein die Kom­man­di­tis­ten die Ge­sell­schaf­ter­rechte in der Kom­ple­mentär-GmbH ausüben. Da­bei wird je­doch über­se­hen, dass trotz der Be­son­der­heit, dass die KG Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin ih­rer Kom­ple­mentär-GmbH ist, gleich­wohl recht­lich zwei ver­schie­dene Ge­sell­schaf­ten ge­ge­ben sind.

Dem­ent­spre­chend ist eine Ver­tre­tung der KG durch die Kom­ple­mentärin in ih­rer ei­ge­nen Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung grundsätz­lich möglich. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 47 Abs. 4 GmbHG grei­fen nur in Aus­nah­mefällen ein, nicht aber in dem hier zu be­ur­tei­len­den Fall der Be­schluss­fas­sung über einen Ge­schäftsführer­wech­sel.

Link­hin­weis:
Für den in der Ent­schei­dungs­da­ten­bank von Ber­lin-Bran­den­burg veröff­ent­lich­ten Voll­text des Be­schlus­ses kli­cken Sie bitte hier.

 

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