Der Sachverhalt:
Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Inland. Ihr jüngstes Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese betragen monatlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200 CHF und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 250 CHF.
Die Gründe:
Die Berechnung des Differenzkindergeldes erfolgt kindbezogen. Es besteht kein Raum für eine familienbezogene Betrachtungsweise. Die in der Schweiz für die älteren Geschwister gewährten Ausbildungszulagen dürfen bei der Berechnung des Differenzkindergeldanspruchs für E nicht gegengerechnet werden.
Es bestand ein Anspruch auf Familienleistungen sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht (Kindergeld, §§ 62 ff. EStG). Daher war zunächst zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung einer Familienleistung vorrangig zuständig ist. Nach Art. 68 der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, die nach dem sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz gilt, ist dies im vorliegenden Fall der Beschäftigungsstaat Schweiz.
Es war daraufhin für jedes Kind zu ermitteln, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Deutschland einen Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des inländischen Kindergelds, sog. Differenzkindergeld, zu zahlen hat. Hierzu war kindbezogen die gewährte Schweizer Familienzulage in Euro umzurechnen und für das jüngste Kind eine Schweizer Kinderzulage von 165,43 € zu berechnen. Diesen Betrag war mit dem nach deutschem Kindergeldrecht zustehenden Betrag von 190 € mtl. zu vergleichen. Demzufolge war zugunsten der Klägerin für ihr jüngstes Kind Differenzkindergeld von 24,57 € mtl. festzusetzen.
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