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Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes

FG Baden-Württemberg 26.2.2015, 3 K 1747/13

Bei Fa­mi­lien mit Be­zug zu zwei Staa­ten ist das (Dif­fe­renz)-Kin­der­geld kind­be­zo­gen zu be­rech­nen. Für eine fa­mi­li­en­be­zo­gene Be­rech­nung las­sen die be­ste­hen­den Kin­der­geld­re­ge­lun­gen kei­nen Raum.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin wohnt mit ih­rem Ehe­mann und drei Kin­dern im In­land. Ihr jüngs­tes Kind hat das 16. Le­bens­jahr noch nicht voll­en­det. Ihr Ehe­mann erhält als Ar­beit­neh­mer in der Schweiz für seine Kin­der Fa­mi­li­en­zu­la­gen. Diese be­tra­gen mo­nat­lich für Kin­der bis zum 16. Le­bens­jahr 200 CHF und ab dem voll­en­de­ten 16. Le­bens­jahr 250 CHF.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage über­wie­gend statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Be­rech­nung des Dif­fe­renz­kin­der­gel­des er­folgt kind­be­zo­gen. Es be­steht kein Raum für eine fa­mi­li­en­be­zo­gene Be­trach­tungs­weise. Die in der Schweiz für die älte­ren Ge­schwis­ter gewähr­ten Aus­bil­dungs­zu­la­gen dürfen bei der Be­rech­nung des Dif­fe­renz­kin­der­geld­an­spruchs für E nicht ge­gen­ge­rech­net wer­den.

Es be­stand ein An­spruch auf Fa­mi­li­en­leis­tun­gen so­wohl nach Schwei­zer Recht als auch nach deut­schem Recht (Kin­der­geld, §§ 62 ff. EStG). Da­her war zunächst zu be­stim­men, wel­cher Staat für die Gewährung ei­ner Fa­mi­li­en­leis­tung vor­ran­gig zuständig ist. Nach Art. 68 der Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 883/2004, die nach dem sog. Freizügig­keits­ab­kom­men mit der Schweiz auch im Verhält­nis zur Schweiz gilt, ist dies im vor­lie­gen­den Fall der Be­schäfti­gungs­staat Schweiz.

Es war dar­auf­hin für je­des Kind zu er­mit­teln, ob und in wel­cher Höhe der Wohn­sitz­staat Deutsch­land einen Un­ter­schieds­be­trag bis zur Höhe des inländi­schen Kin­der­gelds, sog. Dif­fe­renz­kin­der­geld, zu zah­len hat. Hierzu war kind­be­zo­gen die gewährte Schwei­zer Fa­mi­li­en­zu­lage in Euro um­zu­rech­nen und für das jüngste Kind eine Schwei­zer Kin­der­zu­lage von 165,43 € zu be­rech­nen. Die­sen Be­trag war mit dem nach deut­schem Kin­der­geld­recht zu­ste­hen­den Be­trag von 190 € mtl. zu ver­glei­chen. Dem­zu­folge war zu­guns­ten der Kläge­rin für ihr jüngs­tes Kind Dif­fe­renz­kin­der­geld von 24,57 € mtl. fest­zu­set­zen.

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