Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit greift jedoch nur dann, wenn diesen Zuschüssen tatsächlich entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers gegenüberstehen. Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Städte bzw. Gemeinden auf die Erhebung von Kindergarten- und Kinderbetreuungsgebühren verzichtet. Soweit Arbeitgeber dessen ungeachtet Kindergartenzuschüsse an ihre Arbeitnehmer ausbezahlt haben, wären diese mangels tatsächlicher Aufwendungen der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht steuerfrei.
Laut einer Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 03.09.2021 (Az. VI 302 - S 2342 - 169, DStR 2022, S. 364) wird nicht beanstandet, wenn die ausgezahlten Zuschüsse - auch ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung - als Arbeitgeber-Darlehen behandelt werden. Die Zuschüsse können anschließend mit dem im Jahr 2021 entstehenden Betreuungsaufwand des Arbeitnehmers verrechnet werden. Sofern in 2021 kein oder Betreuungsaufwand in geringerer Höhe als die als Darlehen behandelten Zuschüsse aus 2020 angefallen ist, sei der Differenzbetrag als steuer- und beitragspflichtig zu behandeln.
Hinweis: Hinsichtlich der aus dem Darlehen erwachsenden Zinsvorteile ist gemäß der Kurzinformation das BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (Az. IV C 5 - S 2334/07/0009, BStBl. I 2015, S. 484) anzuwenden. Demnach führen die Zinsvorteile zu Sachbezug, sofern die noch nicht getilgten Darlehensbeträge am Ende des Lohnzahlungszeitraums, somit zum 31.12.2020, eine Summe von 2.600 Euro überstiegen haben. Als Sachbezug zu behandelnde Zinsvorteile können steuerfrei sein, sofern unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Sachbezüge die Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 44 Euro nicht überschritten wird.