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Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers während der Corona-Pandemie

Die Fi­nanz­ver­wal­tung in Schles­wig-Hol­stein be­an­stan­det es nicht, wenn im Jahr 2020 zu Un­recht lohn­steu­er­frei aus­ge­zahlte Kin­der­gar­ten­zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers als Dar­le­hen an den Ar­beit­neh­mer be­han­delt und mit im Jahr 2021 an­ge­fal­le­nen Kin­der­gar­ten­gebühren ver­rech­net wer­den.

Zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn ge­leis­tete Zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers zur Un­ter­brin­gung und Be­treu­ung von nicht schul­pflich­ti­gen Kin­dern in Kin­dergärten sind steu­er­frei. Die Steu­er­frei­heit greift je­doch nur dann, wenn die­sen Zu­schüssen tatsäch­lich ent­spre­chende Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers ge­genüber­ste­hen. Auf­grund der Corona-Pan­de­mie ha­ben viele Städte bzw. Ge­mein­den auf die Er­he­bung von Kin­der­gar­ten- und Kin­der­be­treu­ungs­gebühren ver­zich­tet. So­weit Ar­beit­ge­ber des­sen un­ge­ach­tet Kin­der­gar­ten­zu­schüsse an ihre Ar­beit­neh­mer aus­be­zahlt ha­ben, wären diese man­gels tatsäch­li­cher Auf­wen­dun­gen der Ar­beit­neh­mer grundsätz­lich nicht steu­er­frei.

Laut ei­ner Kurz­in­for­ma­tion des Fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums Schles­wig-Hol­stein vom 03.09.2021 (Az. VI 302 - S 2342 - 169, DStR 2022, S. 364) wird nicht be­an­stan­det, wenn die aus­ge­zahl­ten Zu­schüsse - auch ohne vor­he­rige ausdrück­li­che Ver­ein­ba­rung - als Ar­beit­ge­ber-Dar­le­hen be­han­delt wer­den. Die Zu­schüsse können an­schließend mit dem im Jahr 2021 ent­ste­hen­den Be­treu­ungs­auf­wand des Ar­beit­neh­mers ver­rech­net wer­den. So­fern in 2021 kein oder Be­treu­ungs­auf­wand in ge­rin­ge­rer Höhe als die als Dar­le­hen be­han­del­ten Zu­schüsse aus 2020 an­ge­fal­len ist, sei der Dif­fe­renz­be­trag als steuer- und bei­trags­pflich­tig zu be­han­deln.

Hin­weis: Hin­sicht­lich der aus dem Dar­le­hen er­wach­sen­den Zins­vor­teile ist gemäß der Kurz­in­for­ma­tion das BMF-Schrei­ben vom 19.05.2015 (Az. IV C 5 - S 2334/07/0009, BStBl. I 2015, S. 484) an­zu­wen­den. Dem­nach führen die Zins­vor­teile zu Sach­be­zug, so­fern die noch nicht ge­tilg­ten Dar­le­hens­beträge am Ende des Lohn­zah­lungs­zeit­raums, so­mit zum 31.12.2020, eine Summe von 2.600 Euro über­stie­gen ha­ben. Als Sach­be­zug zu be­han­delnde Zins­vor­teile können steu­er­frei sein, so­fern un­ter Berück­sich­ti­gung et­wai­ger wei­te­rer Sach­bezüge die Sach­be­zugs­frei­grenze i. H. v. 44 Euro nicht über­schrit­ten wird.

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