Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ab Dezember 2016 Kindergeld für ihren Sohn A (geboren 1993) zu gewähren ist. A bestand im Februar 2016 in B die Prüfung im Ausbildungsberuf "Elektroniker". Ab Ende Februar 2016 wurde er von seinem Ausbildungsbetrieb in B als Arbeitnehmer übernommen mit einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden. Seit Dezember 2016 besucht A den Abendlehrgang "Industriemeister Elektrotechnik IHK" der Y in deren Bildungszentrum in B. Der Lehrgang wird bis November 2018 andauern. Im Februar 2016 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für A ab dem Monat März 2016 auf und begründete dies mit dem Ende seiner Berufsausbildung im Monat Februar 2016. Ein Kindergeldanspruch bestehe bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit.
Laut Vermerk des Sachbearbeiters der Familienkasse habe ein Telefonat mit Y ergeben, dass der von A besuchte Abendkurs nur an zwei Abenden pro Woche stattfinde. Lediglich eine Woche vor der Prüfung werde in Vollzeit unterrichtet. Mit dem Kurs habe bereits am im September 2016 in B begonnen werden können. Daraufhin lehnte die Familienkasse den Antrag der Klägerin auf Kindergeld ab dem Monat Dezember 2016 ab mit der Begründung, die Fortbildung ab Dezember 2016 sei keine Ausbildung im Sinne des EStG.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat für den Zeitraum ab Dezember 2016 keinen Kindergeldanspruch.
Die Berücksichtigung des Sohnes der Klägerin ist ab März 2016 ausgeschlossen, weil A eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte und während seiner nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitete (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.
Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinanderstehen und in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat. Nach diesen Grundsätzen ist im Ergebnis eine einheitliche Ausbildung zu verneinen und damit der Lehrgang an der Y ab Dezember 2016 nicht mehr als Erstausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG anzusehen.
Zwar ist der von A verfolgte Abschluss als Industriemeister als fachliche Ergänzung oder Vertiefung seiner Ausbildung als Elektroniker anzusehen. Es handelt sich um dieselbe Berufssparte und denselben fachlichen Bereich: Die im Februar 2016 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Elektroniker und die Teilnahme an dem am im Dezember 2016 beginnenden, berufsbegleitenden Hauptunterricht an der Y zum Erwerb des Abschlusses Industriemeister stellen vorliegend jedoch nicht notwendig eine Ausbildungseinheit dar.
Das gilt deshalb, weil der zweite Ausbildungsabschnitt eine berufspraktische Erfahrung nach Abschluss der ersten Ausbildung voraussetzt, die Klammer zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht durch den Anbieter des Ausbildungsganges, sondern durch A selbst gesetzt wurde, und es aufgrund objektiver Beweisanzeichen nicht erkennbar ist, dass das in der Zwischenzeit voll erwerbstätige Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat.
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