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Kindergeld bei Abschlussprüfung vor Ende der Berufsausbildung

FG Baden-Württemberg 19.10.2016, 7 K 407/16

Be­rufs­aus­bil­dung ist jede ernst­lich be­trie­bene Vor­be­rei­tung auf einen künf­ti­gen Be­ruf; sie be­ginnt mit der tatsäch­li­chen Auf­nahme der ers­ten be­rufs­spe­zi­fi­schen Bil­dungsmaßnahme und en­det, wenn das Kind einen Aus­bil­dungs­stand er­reicht hat, der es zur Be­rufs­ausübung nach dem an­ge­streb­ten Be­rufs­ziel befähigt. Das Be­rufs­ziel ist in der Re­gel mit Be­kannt­gabe der Prüfungs­er­geb­nisse er­reicht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­an­tragte Kin­der­geld für seine Toch­ter, de­ren Aus­bil­dung nach dem Schul- und Pra­xis­ver­trag am 31.8.2015 en­dete und auf die das Be­rufs­aus­bil­dungs­ge­setz keine An­wen­dung finde. Für die Aus­bil­dung sei das ent­spre­chende Schul­ge­setz des Lan­des maßgeb­lich. Die Toch­ter be­stand am 20.7.2015 die staat­li­che Ab­schlussprüfung. Die Schule bestätigte das Aus­bil­dungs­ende zum 31.8.2015. Die Toch­ter er­hielt im Au­gust 2015 noch eine Aus­bil­dungs­vergütung.

Im Aus­bil­dungs­zeug­nis wird eine Aus­bil­dung vom 1.9.2012 bis 31.8.2015 be­schei­nigt. Mit Ur­kunde des Lan­des Ba­den-Würt­tem­berg vom 21.9.2015 ist die Toch­ter mit Wir­kung zum 1.9.2015 be­rech­tigt, die Be­rufs­be­zeich­nung "staat­lich an­er­kannte Heil­er­zie­hungs­pfle­ge­rin" zu führen. Die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse hob die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Au­gust 2015 auf und for­derte für die­sen Mo­nat das Kin­der­geld zurück, da mit der be­stan­de­nen Ab­schlussprüfung, spätes­tens mit Be­kannt­gabe des Prüfungs­er­geb­nis­ses, die Aus­bil­dung be­en­det sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. III R 19/16 geführt.

Die Gründe:
Dem Kläger steht für seine Toch­ter Kin­der­geld für den Mo­nat Au­gust 2015 zu.

Gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG wird ein Kind, das das 18. Le­bens­jahr, je­doch noch nicht das 25. Le­bens­jahr voll­en­det hat, berück­sich­tigt, wenn es für einen Be­ruf aus­ge­bil­det wird. Be­rufs­aus­bil­dung ist jede ernst­lich be­trie­bene Vor­be­rei­tung auf einen künf­ti­gen Be­ruf. Sie be­ginnt mit der tatsäch­li­chen Auf­nahme der ers­ten be­rufs­spe­zi­fi­schen Bil­dungsmaßnahme und en­det, wenn das Kind einen Aus­bil­dungs­stand er­reicht hat, der es zur Be­rufs­ausübung nach dem an­ge­streb­ten Be­rufs­ziel befähigt. Das Be­rufs­ziel ist in der Re­gel mit Be­kannt­gabe der Prüfungs­er­geb­nisse er­reicht. So­wohl im Aus­bil­dungs­ver­trag der Toch­ter als auch in der staat­li­chen Aus­bil­dungs­ver­ord­nung zur Heil­er­zie­hungs­pfle­ge­rin ist aber eine Fach­schul­aus­bil­dung von drei Jah­ren fest­ge­legt. Dem­ent­spre­chend hat die Schule das Aus­bil­dungs­ende erst zum Ab­lauf des Au­gust 2015 bestätigt.

In­fol­ge­des­sen ist die Toch­ter im Au­gust 2015 noch prak­ti­sch aus­ge­bil­det wor­den und hat eine Aus­bil­dungs­vergütung er­hal­ten. Hinzu kommt, dass die Toch­ter erst ab 1.9.2015 be­fugt war, ihre Be­rufs­be­zeich­nung zu führen. Erst ab die­sem Zeit­punkt steht sie dem all­ge­mei­nen Ar­beits­markt zur Verfügung. Die Fest­set­zung von Kin­der­geld für den Mo­nat Au­gust 2015 ent­spricht auch dem Sinn und Zweck der Re­ge­lung. Mit dem Kin­der­geld soll die kind­be­dingte Min­de­rung der fi­nan­zi­el­len Leis­tungsfähig­keit der El­tern während der Aus­bil­dungs­zeit des Kinds berück­sich­tigt wer­den. Für Au­gust 2015 hat die Toch­ter noch eine Aus­bil­dungs­vergütung er­hal­ten. Im Übri­gen ist es nicht nach­voll­zieh­bar, wa­rum nach den für die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse gel­ten­den in­ter­nen Dienst­an­wei­sun­gen bei be­stimm­ten Aus­bil­dungsgängen zwar auf die ge­setz­li­che Aus­bil­dungs­dauer ab­zu­stel­len ist, dies je­doch trotz ver­gleich­ba­rem Sach­ver­halt nicht im Streit­fall gel­ten soll.

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