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Steuerberatung

Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

BFH v. 11.12.2018 - III R 26/18

Bei volljähri­gen Kin­dern, die be­reits einen ers­ten Ab­schluss in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang er­langt ha­ben, setzt der Kin­der­geld­an­spruch vor­aus, dass der wei­tere Aus­bil­dungs­gang noch Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung ist und die Aus­bil­dung die hauptsäch­li­che Tätig­keit des Kin­des bil­det. Es wird da­ge­gen kein Kin­der­geld­an­spruch begründet, wenn von ei­ner be­rufs­be­glei­ten­den Wei­ter­bil­dung aus­zu­ge­hen ist, da be­reits die Be­rufstätig­keit im Vor­der­grund steht und der wei­tere Aus­bil­dungs­gang nur ne­ben die­ser durch­geführt wird.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist die Mut­ter ei­ner im Juni 1993 ge­bo­re­nen Toch­ter. Diese hatte nach dem Ab­itur an ei­ner Dua­len Hoch­schule ein Ba­che­lor­stu­dium im Fach Be­triebs­wirt­schafts­lehre auf­ge­nom­men. Hierzu gehörte auch eine prak­ti­sche Aus­bil­dung in einem Be­trieb, die in einem für den Zeit­raum Ok­to­ber 2012 bis Sep­tem­ber 2015 ab­ge­schlos­se­nen Aus­bil­dungs­ver­trag ge­re­gelt wurde.

 

Im Sep­tem­ber 2015 be­en­dete die Toch­ter das Stu­dium er­folg­reich mit dem Ab­schluss Ba­che­lor of Arts. Auf­grund ei­nes im Au­gust 2015 ge­schlos­se­nen Ar­beits­ver­trags ver­ein­barte die Toch­ter mit ih­rem bis­he­ri­gen Aus­bil­dungs­be­trieb ein ab Ok­to­ber 2015 be­gin­nen­des Voll­zeit­ar­beits­verhält­nis. Im Sep­tem­ber 2015 be­gann die Toch­ter ein fünfse­mest­ri­ges Mas­ter­stu­dium im Stu­di­en­gang Wirt­schafts­psy­cho­lo­gie. Die Vor­le­sun­gen fan­den abends und teil­weise auch am Sams­tag statt.

 

Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte eine wei­tere Kin­der­geld­fest­set­zung ab Ok­to­ber 2015 ab. Sie war der An­sicht, dass die Toch­ter mit dem Ba­che­lor­ab­schluss be­reits ihre Erst­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen habe und während des Mas­ter­stu­di­ums ei­ner zu um­fang­rei­chen und da­mit den Kin­der­geld­an­spruch aus­schließen­den Er­werbstätig­keit nach­ge­gan­gen sei. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt, weil es da­von aus­ging, dass das Mas­ter­stu­dium noch Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung sei und es des­halb nicht auf den Um­fang der da­ne­ben aus­gebübten Er­werbstätig­keit an­komme.

 

Auf die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che an das FG zurück­ver­wie­sen.

 

Gründe:

Für in Aus­bil­dung be­find­li­che volljährige Kin­der, die das 25. Le­bens­jahr noch nicht voll­en­det ha­ben, be­steht nach Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung oder ei­nes Erst­stu­di­ums nur dann ein Kin­der­geld­an­spruch, wenn sie kei­ner Er­werbstätig­keit nach­ge­hen, die re­gelmäßig mehr als 20 Wo­chen­stun­den um­fasst. Zwar können auch meh­rere Aus­bil­dungs­ab­schnitte zu ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung zu­sam­men zu fas­sen sein, wenn sie in einem en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang (z.B. die­selbe Be­rufs­sparte) zu­ein­an­der ste­hen und in en­gem zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt wer­den. Eine sol­che ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung muss je­doch von ei­ner be­rufs­be­glei­tend durch­geführ­ten Wei­ter­bil­dung ab­ge­grenzt wer­den.

 

Für diese Ab­gren­zung kommt es dar­auf an, ob nach Er­lan­gung des ers­ten Ab­schlus­ses wei­ter­hin die Aus­bil­dung die hauptsäch­li­che Tätig­keit des Kin­des dar­stellt oder ob be­reits die auf­ge­nom­mene Be­rufstätig­keit im Vor­der­grund steht. Als An­zei­chen für eine bloß be­rufs­be­glei­tend durch­geführte Wei­ter­bil­dung kann spre­chen, dass das Ar­beits­verhält­nis zeit­lich un­be­fris­tet oder auf mehr als 26 Wo­chen be­fris­tet ab­ge­schlos­sen wird und auf eine voll­zei­tige oder na­hezu voll­zei­tige Be­schäfti­gung ge­rich­tet ist. Ebenso deu­tet der Um­stand, dass das Ar­beits­verhält­nis den er­lang­ten ers­ten Ab­schluss er­for­dert, auf eine Wei­ter­bil­dung im be­reits auf­ge­nom­me­nen Be­ruf hin. Zu­dem spielt auch eine Rolle, ob sich die Durchführung des Aus­bil­dungs­gangs an den Er­for­der­nis­sen der Be­rufstätig­keit ori­en­tiert (z.B. Abend- oder Wo­chen­end­un­ter­richt).

 

Das mit der Re­vi­sion an­ge­grif­fene Ur­teil ent­sprach nicht die­sen fort­ent­wi­ckel­ten Rechts­grundsätzen. Das Ur­teil war da­her auf­zu­he­ben. Da der Se­nat al­ler­dings auf­grund der Fest­stel­lun­gen des FG nicht be­ur­tei­len konnte, ob die im Mas­ter­stu­dium im Stu­di­en­gang Wirt­schafts­psy­cho­lo­gie (Teil­zeit) durch­geführ­ten Aus­bil­dungsmaßnah­men noch als Teil der Erst­aus­bil­dung zu qua­li­fi­zie­ren sind, wies er die Sa­che zur er­neu­ten Prüfung an das FG zurück.

 

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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