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Auslandsengagements

Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

BFH 14.3.2018, III R 5/17

Der An­spruch auf Kin­der­geld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG be­steht nur für die Mo­nate, in de­nen der Steu­er­pflich­tige inländi­sche Einkünfte i.S.d. § 49 EStG er­zielt. Auf­grund der kin­der­geld­spe­zi­fi­schen mo­nats­be­zo­ge­nen Be­trach­tungs­weise ist bei Einkünf­ten aus ge­werb­li­cher Tätig­keit gem. § 15 EStG ei­nes nach § 1 Abs. 3 EStG ver­an­lag­ten Kin­der­geld­be­rech­tig­ten auf die ausgeübte inländi­sche Tätig­keit ab­zu­stel­len.

Der Sach­ver­halt:
Der pol­ni­sche Kläger lebte mit sei­ner Fa­mi­lie in Po­len. In Deutsch­land war er mo­nats­weise selbständig im Bau­ge­werbe tätig. Für das Jahr 2012 be­an­spruchte der Kläger u.a. für den Mo­nat Mai Kin­der­geld. In die­ser Zeit ar­bei­tete er auf ei­ner Bau­stelle und er­zielte ge­werb­li­che Einkünfte. Das Ent­gelt er­hielt er hierfür erst im Au­gust 2012. Aus die­sem Grund war die Fa­mi­li­en­kasse der An­sicht, dass das Kin­der­geld nur für die­sen Mo­nat zu berück­sich­ti­gen sei. Al­ler­dings hatte die Fa­mi­li­en­kasse das Kin­der­geld für den Au­gust be­reits aus an­de­ren Gründen gewährt. Der Kläger ver­trat die An­sicht, dass für die Kin­der­geld­be­rech­ti­gung nicht der Zu­fluss­zeit­punkt der Ein­nah­men, son­dern die Tätig­keits­mo­nate ent­schei­dend seien.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG ist zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass dem Kläger für den Mo­nat Mai 2012 ein Kin­der­geld­an­spruch gem. §§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu­steht.

Der Kin­der­geld­an­spruch setzt in Fällen die­ser Art u.a. die an­trags­gemäße Be­hand­lung des Ausländers als fik­tiv un­be­schränkt steu­er­pflich­tig und den Auf­ent­halt der Kin­der im In­land oder im EU-Aus­land vor­aus. Auch wenn der Ausländer re­gelmäßig für das ganze Jahr nach § 1 Abs. 3 EStG als fik­tiv un­be­schränkt steu­er­pflich­tig be­han­delt wird und sich aus dem ent­spre­chen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid nicht er­gibt, in wel­cher Zeit er inländi­sche Einkünfte er­zielt hat, ist für den Kin­der­geld­an­spruch al­lein das in § 66 Abs. 2 EStG ver­an­kerte Mo­nats­prin­zip ent­schei­dend.

Während der BFH bis­her hierzu nur ent­schie­den hatte, dass es bei zeit­weise nicht­selbständig täti­gen Steu­er­pflich­ti­gen wie z.B. Sai­son­ar­bei­tern für den Kin­der­geld­an­spruch auf den Zu­fluss des Loh­nes an­kommt, stellte er nun­mehr bei einem zeit­weise selbständig Täti­gen auf die inländi­sche Tätig­keit und nicht auf den Zu­fluss des Ent­gelts ab. Da­mit wird si­cher­ge­stellt, dass der Kin­der­geld­an­spruch nicht von Zufällig­kei­ten oder selbst gewähl­ten Ge­stal­tungs­for­men abhängt. Ob hier­aus folgt, dass an der bis­he­ri­gen zu­fluss­ori­en­tier­ten Be­ur­tei­lung bei Sai­son­ar­beit­neh­mern nicht mehr fest­zu­hal­ten ist, blieb vor­lie­gend ausdrück­lich of­fen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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