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Steuerberatung

Kindergeld bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung

FG Rheinland-Pfalz 20.2.2018, 2 K 2487/16

Der An­spruch auf Kin­der­geld be­steht auch fort, wenn ein Kind zwar seine Aus­bil­dung we­gen ei­ner dau­er­haf­ten Er­kran­kung un­ter­bre­chen muss, aber wei­ter­hin aus­bil­dungs­wil­lig ist. Dass die Dauer der Un­ter­bre­chung noch nicht ab­seh­bar ist, ist un­schädlich. Maßgeb­lich ist nur, dass die Aus­bil­dung aus krank­heits­be­ding­ten und da­mit ob­jek­ti­ven Gründen un­ter­bro­chen wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläge­rin wurde für die Zeit von März 2014 bis No­vem­ber 2016 für ihre Toch­ter (geb. am 26.1.1994) Kin­der­geld be­wil­ligt. In die­ser Zeit sollte sie eine Aus­bil­dung bei ei­ner staat­lich an­er­kann­ten Be­rufs­fach­schule für Mode ab­sol­vie­ren. Im April 2015 teilte die Kläge­rin der be­klag­ten Fa­mi­li­en­kasse mit, dass ihre Toch­ter die Aus­bil­dung zum 31.3.2015 krank­heits­be­dingt ab­bre­chen müsse. Sie legte ein At­test ei­ner Fachärz­tin für Neu­ro­lo­gie und Psych­ia­trie vor, in dem aus­geführt wird, dass die Toch­ter aus Krank­heitsgründen nicht am Schul­be­such teil­neh­men könne und nicht ab­seh­bar sei, wann die Wie­der­auf­nahme der Aus­bil­dung möglich sei. Seit Juli 2015 be­fand sich die Toch­ter in ärzt­li­cher und psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Be­hand­lung.

Ab die­sem Zeit­punkt stellte die Fa­mi­li­en­kasse die Kin­der­geld­zah­lung ein. Da­ge­gen wehrte sich die Kläge­rin und ließ ihre Toch­ter - wie von der Behörde ge­for­dert - amtsärzt­lich un­ter­su­chen. Mit Be­schei­ni­gung vom 12.10.2016 teilte die Amtsärz­tin mit, dass bei der Toch­ter der Kläge­rin eine Er­kran­kung aus dem psy­cho­so­ma­ti­schen For­men­kreis mit not­wen­di­ger fachärzt­li­cher und psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Be­hand­lung vor­liege. Aus amtsärzt­li­cher Sicht sei nach­voll­zieh­bar, dass sie aus die­sen Gründen die Aus­bil­dung habe un­ter­bre­chen müssen. Eine Nach­un­ter­su­chung in einem Jahr werde emp­foh­len. Die Kläge­rin und ihre Toch­ter teil­ten der Fa­mi­li­en­kasse an­schließend mit, dass eine Aus­bil­dung oder ein Stu­dium vor­aus­sicht­lich im Jahr 2017 auf­ge­nom­men bzw. fort­ge­setzt werde.

Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte die Gewährung von Kin­der­geld den­noch mit der Begründung ab, die Toch­ter habe die Aus­bil­dung ab­ge­bro­chen. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist al­ler­dings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Fa­mi­li­en­kasse hatte die die Gewährung von Kin­der­geld zu Un­recht ab­ge­lehnt. Schließlich lag nur eine Un­ter­bre­chung der Aus­bil­dung vor. Es fehlte vor al­lem an An­halts­punk­ten für die An­nahme, die Toch­ter der Kläge­rin habe we­gen ih­rer Er­kran­kung die Ab­sicht auf­ge­ge­ben, ihre Aus­bil­dung nach der Ge­ne­sung fort­zu­set­zen.

Dass die Dauer der Un­ter­bre­chung noch nicht ab­seh­bar ist, ist un­schädlich. Maßgeb­lich ist nur, dass die Aus­bil­dung aus krank­heits­be­ding­ten und da­mit ob­jek­ti­ven Gründen un­ter­bro­chen wurde. Sol­che Gründe sind auch in an­de­ren Fällen un­schädlich, etwa (kraft Ge­set­zes) bei ei­ner Schwan­ger­schaft bzw. während der Mut­ter­schutz­zei­ten oder (nach BFH-Recht­spre­chung) bei ei­ner un­be­rech­tig­ten Un­ter­su­chungs­haft.

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