Der Sachverhalt:
Der Klägerin wurde für die Zeit von März 2014 bis November 2016 für ihre Tochter (geb. am 26.1.1994) Kindergeld bewilligt. In dieser Zeit sollte sie eine Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode absolvieren. Im April 2015 teilte die Klägerin der beklagten Familienkasse mit, dass ihre Tochter die Ausbildung zum 31.3.2015 krankheitsbedingt abbrechen müsse. Sie legte ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor, in dem ausgeführt wird, dass die Tochter aus Krankheitsgründen nicht am Schulbesuch teilnehmen könne und nicht absehbar sei, wann die Wiederaufnahme der Ausbildung möglich sei. Seit Juli 2015 befand sich die Tochter in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.
Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld dennoch mit der Begründung ab, die Tochter habe die Ausbildung abgebrochen. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Familienkasse hatte die die Gewährung von Kindergeld zu Unrecht abgelehnt. Schließlich lag nur eine Unterbrechung der Ausbildung vor. Es fehlte vor allem an Anhaltspunkten für die Annahme, die Tochter der Klägerin habe wegen ihrer Erkrankung die Absicht aufgegeben, ihre Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen.
Dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar ist, ist unschädlich. Maßgeblich ist nur, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen wurde. Solche Gründe sind auch in anderen Fällen unschädlich, etwa (kraft Gesetzes) bei einer Schwangerschaft bzw. während der Mutterschutzzeiten oder (nach BFH-Rechtsprechung) bei einer unberechtigten Untersuchungshaft.