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Steuerberatung

Berufsbegleitendes Masterstudium als Teil der Erstausbildung

FG Baden-Württemberg 16.1.2018, 6 K 3796/16

Eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung muss nicht be­reits mit dem ers­ten (ob­jek­tiv) be­rufs­qua­li­fi­zie­ren­den Ab­schluss erfüllt sein. Ent­schei­dend ist das an­ge­strebte Be­rufs­ziel und ob sich der er­ste Ab­schluss als in­te­gra­ti­ver Be­stand­teil ei­nes ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gan­ges dar­stellt.

Der Sach­ver­halt:

Die Toch­ter der Kläge­rin schloss ihr Ba­che­lor­stu­dium im Stu­di­en­gang Be­triebs­wirt­schafts­lehre mit der Stu­di­en­rich­tung Dienst­leis­tungs­ma­nage­ment an der Dua­len Hoch­schule am 30.9.2015 mit dem Ba­che­lor of Arts ab. Ihr Aus­bil­dungs­be­trieb be­schäftigt sie seit 1.10.2015 als An­ge­stellte in Voll­zeit. Zeit­gleich be­gann die Toch­ter ein be­rufs­be­glei­ten­des Mas­ter­stu­dium im Stu­di­en­gang Wirt­schafts­psy­cho­lo­gie mit ge­plan­tem Ab­schluss Mas­ter of Sci­ence Wirt­schaft und Psy­cho­lo­gie.

Nach Auf­fas­sung der be­klag­ten Fa­mi­li­en­kasse be­steht seit Ok­to­ber 2015 kein An­spruch auf Kin­der­geld mehr. Das Mas­ter­stu­dium sei ein wei­ter­bil­den­der Stu­di­en­gang. Die­ser führe die Erst­aus­bil­dung nicht fort.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse wird beim BFH un­ter dem Az. III R 26/18 geführt.

Die Gründe:

Die Kläge­rin hat An­spruch auf Zah­lung von Kin­der­geld für die Toch­ter für den Zeit­raum Ok­to­ber 2015 bis No­vem­ber 2016. Die Toch­ter hatte in die­sem Zeit­raum eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung noch nicht ab­ge­schlos­sen.

Die Toch­ter der Kläge­rin hat ihre erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung noch nicht mit dem Ba­che­lor­ab­schluss be­en­det. Ab­ge­schlos­sen ist de­ren erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung erst mit Ab­schluss des Mas­ter­stu­di­ums. Eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung muss nicht be­reits mit dem ers­ten (ob­jek­tiv) be­rufs­qua­li­fi­zie­ren­den Ab­schluss erfüllt sein. Ent­schei­dend ist das an­ge­strebte Be­rufs­ziel und ob sich der er­ste Ab­schluss als in­te­gra­ti­ver Be­stand­teil ei­nes ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gan­ges dar­stellt. Das an­ge­strebte Be­rufs­ziel ein­schließlich des da­mit er­for­der­li­chen Aus­bil­dungs­ab­schlus­ses muss spätes­tens zum Zeit­punkt des Ab­schlus­ses der (vor­an­ge­gan­ge­nen) Aus­bil­dungsmaßnahme fest­ste­hen und auf­grund ob­jek­ti­ver Be­weis­an­zei­chen er­kenn­bar sein.

Vor­lie­gend ste­hen die Aus­bil­dungs­ab­schnitte zu­ein­an­der in einem en­gen sach­li­chen so­wie zeit­li­chen Zu­sam­men­hang. Es be­steht eine in­halt­li­che Verknüpfung, da beide Stu­dien auf ty­pi­sche kaufmänni­sche Auf­ga­ben in der Wirt­schaft, ins­be­son­dere in den Be­rei­chen Per­so­nal, Or­ga­ni­sa­tion und Mar­ke­ting, vor­be­rei­ten. Der Be­griff Be­rufs­aus­bil­dung enthält kein ein­schränken­des Er­for­der­nis ei­nes zeit­li­chen Min­dest­um­fangs. Er­for­der­lich ist eine Aus­bil­dungsmaßnahme, die als Grund­lage für den an­ge­streb­ten Be­ruf ge­eig­net ist. Hierfür spricht auch die Zu­sage des Ar­beits­ge­bers, das Mas­ter­stu­dium fi­nan­zi­ell zu fördern. An ei­ner ernst­haf­ten und nach­hal­ti­gen Vor­be­rei­tung auf den an­ge­streb­ten Be­ruf fehlt es nicht schon, wenn das Kind ne­ben der Aus­bil­dungsmaßnahme ar­bei­tet. Der strin­gente Ver­lauf des ab­sol­vier­ten Stu­di­ums be­legt die ernst­hafte und nach­hal­tige Durchführung.

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