deen

Steuerberatung

Kindergeld: Keine Verlängerung wegen Dienst im Katastrophenschutz

BFH 19.10.2017, III R 8/17

Ver­pflich­tet sich ein Kind zu einem mehrjähri­gen Dienst im Ka­ta­stro­phen­schutz (hier: Dienst bei der frei­wil­li­gen Feu­er­wehr) und wird es des­halb vom Wehr­dienst frei­ge­stellt, erwächst dar­aus keine Verlänge­rung der kin­der­geld­recht­li­chen Berück­sich­ti­gungsfähig­keit über das 25. Le­bens­jahr hin­aus. Die Aus­bil­dung wird durch einen sol­chen Dienst, ebenso wie bei einem En­ga­ge­ment des Kin­des in einem Sport­ver­ein oder ei­ner Ju­gend­or­ga­ni­sa­tion, re­gelmäßig nicht verzögert.

Der Sach­ver­halt:
Der im No­vem­ber 1987 ge­bo­rene Sohn des Klägers ab­sol­vierte ein Me­di­zin­stu­dium, das er 2013 kurz vor Voll­en­dung des 26. Le­bens­jah­res ab­schloss. Be­reits im Jahr 2005 war er we­gen ei­ner min­des­tens sechs Jahre um­fas­sen­den Ver­pflich­tung im Ka­ta­stro­phen­schutz (Frei­wil­lige Feu­er­wehr) vom (früheren) Wehr­dienst frei­ge­stellt wor­den. Des­we­gen be­an­tragte der der Kläger im Ja­nuar 2016, ihm für sei­nen Sohn auch über die Voll­en­dung des 25. Le­bens­jah­res hin­aus Kin­der­geld zu gewähren.

Die Fa­mi­li­en­kasse gewährte dem Kläger das Kin­der­geld al­ler­dings nur bis No­vem­ber 2012, da der Sohn in die­sem Mo­nat sein 25. Le­bens­jahr voll­en­dete. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb ohne Er­folg.

Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass dem Kläger im Hin­blick auf sei­nen Sohn für den Zeit­raum De­zem­ber 2012 bis Au­gust 2013 kein Kin­der­geld­an­spruch zu­steht.

Der Sohn des Klägers erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes kin­der­geld­recht­li­chen Berück­sich­ti­gungs­tat­be­stan­des. Zwar können volljährige Kin­der beim Kin­der­geld­an­spruch berück­sich­tigt wer­den, so­lange sie sich in Aus­bil­dung be­fin­den. Das Kin­der­geld­recht sieht in­so­weit aber eine Al­ters­grenze von 25 Jah­ren vor. Diese Al­ters­grenze wird zwar ins­be­son­dere dann, wenn das Kind den ge­setz­li­chen Grund­wehr­dienst oder Zi­vil­dienst ge­leis­tet hat, um die Dauer die­ses Diens­tes hin­aus­ge­scho­ben. Der Dienst im Ka­ta­stro­phen­schutz gehört al­ler­dings nicht zu den im Ge­setz ge­nann­ten Fällen.

Die Re­ge­lung über die Verlänge­rung des Kin­der­geld­an­spruchs ist in einem sol­chen Fall auch nicht ent­spre­chend an­zu­wen­den. Schließlich hatte der Ge­setz­ge­ber die Verlänge­rung des Kin­der­geld­an­spruchs bei Diens­ten wie dem ge­setz­li­chen Grund­wehr­dienst und dem Zi­vil­dienst nur des­halb vor­ge­se­hen, weil diese häufig die Be­en­di­gung der Be­rufs­aus­bil­dung verzögern. Der vom Sohn des Klägers ge­leis­tete Dienst im Ka­ta­stro­phen­schutz ist da­ge­gen kein Voll­zeit­dienst und kann ty­pi­scher­weise auch ne­ben der Aus­bil­dung durch­geführt wer­den. Die Aus­bil­dung wird des­halb durch einen sol­chen Dienst, ebenso wie bei einem En­ga­ge­ment des Kin­des in einem Sport­ver­ein oder ei­ner Ju­gend­or­ga­ni­sa­tion, re­gelmäßig nicht verzögert.

Hin­ter­grund:
Die Ent­schei­dung hat auch Aus­wir­kun­gen auf an­dere ne­ben der Aus­bil­dung ge­leis­tete Dienste im Ka­ta­stro­phen­schutz, die eine Frei­stel­lung von der Wehr­pflicht zur Folge hat­ten (z.B. Sa­nitätsdienste beim Deut­schen Ro­ten Kreuz, der Jo­han­ni­ter-Un­fall-Hilfe oder dem Mal­te­ser Hilfs­dienst, Tech­ni­sche Dienste beim Tech­ni­schen Hilfs­werk).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben