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Steuerberatung

Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

FG Düsseldorf 26.9.2018, 7 K 850/18 Kg

Das FG Düssel­dorf hat sich er­neut mit der Gewährung von Kin­der­geld bei mehr­ak­ti­gen Aus­bil­dungsmaßnah­men aus­ein­an­der­ge­setzt. Bei ei­ner im An­schluss an die Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ten be­gon­ne­nen Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­wir­tin kann das Vor­lie­gen von mehr­ak­ti­gen Aus­bil­dungsmaßnah­men zu be­ja­hen sein.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger be­gehrt Kin­der­geld für seine 1993 ge­bo­rene Toch­ter A ab Au­gust 2016. Nach Be­en­di­gung der Schul­aus­bil­dung im Juli 2013 ab­sol­vierte A eine Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ten vom 1.8.2013 bis 31.7.2016. Mit sei­nem Kin­der­geld­an­trag von Juli 2013 teilte der Kläger mit, A werde ihre Aus­bil­dung im Juli 2016 be­en­den. Seit No­vem­ber 2016 bis Juli 2019 ab­sol­viert A eine Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­wir­tin. Hierzu hatte sie sich im April 2016 an­ge­mel­det. Sie war bei der Stadt­ver­wal­tung mit 39 Stun­den wöchent­lich voll­zeit­be­schäftigt.

Im Juli 2016 hob die Fa­mi­li­en­kasse die Kin­der­geld­fest­set­zung für A auf. Der Kläger be­an­tragte im De­zem­ber 2017 Kin­der­geld für A. In dem An­trag teilte er mit, A habe be­reits eine Be­rufs­aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ten im Juni 2016 ab­ge­schlos­sen. Ihr Be­rufs­ziel sei Ver­wal­tungs­fach­wir­tin für qua­li­fi­zierte Sach­be­ar­bei­tung. Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte den Kin­der­geld­an­trag ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Dem Kläger steht für den strei­ti­gen Zeit­raum ein An­spruch auf Kin­der­geld für die Toch­ter A zu.

Die Toch­ter des Klägers be­fand sich bis zum Ab­schluss des An­ge­stell­ten­lehr­gangs II in der Erst­aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­wir­tin. Mit der Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ten lag noch keine ab­ge­schlos­sene Erst­aus­bil­dung vor. Für die Frage, ob be­reits der er­ste (ob­jek­tiv) be­rufs­qua­li­fi­zie­rende Ab­schluss in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang zum Ver­brauch der Erst­aus­bil­dung führt oder ob bei ei­ner mehr­ak­ti­gen Aus­bil­dung auch ein nach­fol­gen­der Ab­schluss in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang Teil der Erst­aus­bil­dung sein kann, ist nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung dar­auf ab­zu­stel­len, ob sich der er­ste Ab­schluss als in­te­gra­ti­ver Be­stand­teil ei­nes ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gangs dar­stellt. In­so­weit kommt es vor al­lem dar­auf an, ob die Aus­bil­dungs­ab­schnitte in einem en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang (z.B. die­selbe Be­rufs­sparte, der­selbe fach­li­che Be­reich) zu­ein­an­der ste­hen und in en­gem zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt wer­den.

Hierfür ist auch er­for­der­lich, dass auf­grund ob­jek­ti­ver Be­weis­an­zei­chen er­kenn­bar wird, dass das Kind die für sein an­ge­streb­tes Be­rufs­ziel er­for­der­li­che Aus­bil­dung nicht be­reits mit dem ers­ten er­lang­ten Ab­schluss be­en­det hat. Da es im Rah­men des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG auf das an­ge­strebte Be­rufs­ziel des Kin­des an­kommt, muss der Tat­be­stand "Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung" nicht be­reits mit dem ers­ten (ob­jek­tiv) be­rufs­qua­li­fi­zie­ren­den Ab­schluss. Ob be­reits der er­ste (ob­jek­tiv) be­rufs­qua­li­fi­zie­rende Ab­schluss in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang zum Ver­brauch der Erst­aus­bil­dung führt oder ob bei ei­ner mehr­ak­ti­gen Aus­bil­dung auch ein nach­fol­gen­der Ab­schluss Teil der Erst­aus­bil­dung sein kann, rich­tet sich da­nach, ob sich der er­ste Ab­schluss als in­te­gra­ti­ver Be­stand­teil ei­nes ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gangs dar­stellt.

Der er­for­der­li­che fach­li­che Zu­sam­men­hang er­gibt sich hier dar­aus, dass sich die Aus­bil­dungsgänge in­halt­lich und schwer­punktmäßig auf den­sel­ben Fach­be­reich (Tätig­keit in der öff­ent­li­chen Ver­wal­tung) be­zie­hen und nach den Aus­bil­dungsplänen auf­ein­an­der auf­bauen. Für den zeit­li­chen Zu­sam­men­hang reicht es aus, dass die Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ten und zur Ver­wal­tungs­fach­wir­tin im di­rek­ten An­schluss er­folgt sind. An­ge­streb­tes Be­rufs­ziel der Toch­ter des Klägers war eine Tätig­keit im Per­so­nal­be­reich der Kom­mu­nal­ver­wal­tung, für die die Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­wir­tin er­for­der­lich ist. Nach ih­rer schlüssi­gen und glaub­haf­ten Zeu­gen­aus­sage hatte sie sich hierfür be­reits nach dem Ab­itur be­wor­ben, aber keine Zu­sage er­hal­ten, so dass sie den Ein­stieg über die Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fach­an­ge­stell­ten ge­nom­men hat, um un­mit­tel­bar da­nach den An­ge­stell­ten­lehr­gang II zu be­su­chen.

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