Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mutter einer heute 25-jährigen Tochter, die am 7.7.2015 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" bestanden hatte und ab Oktober 2015 an dem Lehrgang "geprüfter Immobilienfachwirt/geprüfte Immobilienfachwirtin" der Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK) teilnahm. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung zur "geprüften Immobilienfachwirtin" ist das Bestehen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre. Infolgedessen war die Tochter ab Juli 2015 parallel zu ihrer schulischen Ausbildung in einem entsprechenden Ausbildungsbetrieb in Koblenz angestellt.
Das FG gab der Klage statt. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Erstausbildung der Tochter der Klägerin endete erst mit Abschluss der Prüfung zur "geprüften Immobilienfachwirtin", so dass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (= Dezember 2016) Kindergeld zu gewähren war.
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Eine solche erstmalige Berufsausbildung ist nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang beendet. Schließlich gibt es Ausbildungsgänge, bei denen der erste Berufsabschluss lediglich integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs ist.
Solche mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen sind allerdings nur dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Liegt noch keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung vor, kommt es auf eine Erwerbstätigkeit des Kindes nicht an.
Im vorliegenden Fall war die Erstausbildung der Tochter somit nicht schon mit dem erfolgreichen Abschluss im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" beendet worden, sondern erst mit dem weiter qualifizierenden Abschluss "geprüfte Immobilienfachwirtin". Denn dieses Berufsziel hatte sie von Beginn an angestrebt und erst über den weiterführenden Abschluss "Immobilienkauffrau" erreichen können. Unmittelbar nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnittes im Juli 2015 hat sie die Ausbildung ohne Unterbrechung ab August 2015 fortgesetzt. Da ihre Erstausbildung nicht im Juli 2015 geendet hatte, war ihre Erwerbstätigkeit ab August 2015 unschädlich.