Der Sachverhalt:
Die Tochter der Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin. Sie schloss mit der Stadt einen Berufsausbildungsvertrag. Danach dauerte die Ausbildung von September 2013 bis September 2016. Diese Vereinbarung entspricht der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Fachschulen für Sozialpädagogik des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Danach dauert die Ausbildung "unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung pro Jahr".
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Für die Tochter der Klägerin war Kindergeld für die Monate August und September 2016 festzusetzen.
Die Ausbildungsdauer war durch eine Rechtsvorschrift festgelegt. Danach hat die Ausbildung mit Ablauf des 8.9.2016 geendet. Erst zu diesem Zeitpunkt waren neben den theoretischen auch die praktischen Ausbildungsinhalte vollständig vermittelt. Die Tochter war auch erst ab dem 9.9.2016 berechtigt, ihre Berufsbezeichnung zu führen.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, kommt hier nicht zur Anwendung. Denn die Tochter hat die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert.