Der Sachverhalt:
Im Streitzeitraum Mai 2012 bis August 2012 war das Kind der Klägerin 21 Jahre alt. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Familienkasse hob im März 2013 die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum auf und forderte das gezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück. Die Behörde war der Ansicht, das Kind sei damals nicht als ausbildungsplatz- oder arbeitsuchendes Kind bei der Agentur für Arbeit gemeldet gewesen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision der Behörde hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht angenommen, eine Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung sei nur dann wirksam, wenn die Agentur für Arbeit diese bekanntgegeben habe. Allerdings sind vom FG noch Feststellungen zu den von der Familienkasse behaupteten Pflichtverletzungen zu treffen.
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Diese Voraussetzungen lagen hier zunächst noch vor; denn zwischen der Agentur für Arbeit und der dem Kind der Klägerin wurde im März 2012 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, deren Ziel die Integration in den ersten Arbeitsmarkt war. Da keine ausdrückliche steuerrechtliche Regelung besteht, wann der durch eine Meldung als Arbeitsuchender begründete Status wieder entfällt, sind für das Kindergeldrecht insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen.
Für die Auslegung des § 38 Abs. 3 SGB III n.F. gelten nach der Rechtsprechung des III. Senats (Urt. v. 10.4.2014, Az.: III R 19/12 u. III R 37/12), der sich sowohl der erkennende Senat als auch der V. Senat angeschlossen haben, folgende Grundsätze, die das FG allerdings bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte.
- Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt weiterhin nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Fehlt es an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III n.F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt.
- Nach § 38 Abs. 3 SGB III n.F. ist die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt; sie besteht vielmehr grundsätzlich unbefristet fort. Allerdings kann die Arbeitsagentur die Vermittlung u.a. dann einstellen, wenn dieser eine ihm nach einer Eingliederungsvereinbarung obliegende Pflicht nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. In solchen Fällen ist bei der Prüfung, ob die Meldung als Arbeitsuchender fortwirkt, maßgeblich darauf abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind eine - die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigende - Pflichtverletzung i.S.d. § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III n.F. begangen hat.
- Steht fest, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender ausgegangen werden. Sollten jedoch Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen, haben die Familienkassen und Finanzgerichte selbst zu prüfen, ob eine nach § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III n.F. beachtliche Pflichtverletzung vorliegt.
Gemessen daran hatte das FG zu Unrecht angenommen, dass die Abmeldung des Kindes der Klägerin aus der Arbeitsvermittlung unwirksam sei, weil die Agentur für Arbeit diese nicht bekanntgegeben habe.
Linkhinweis:
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